25.08.2017

Verjährung des Anspruchs eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB

Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Provisionsabrechnung erteilt hat. Der Handelsvertreter ist, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen.

BGH 3.8.2017, VII ZR 32/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger war als Handelsvertreter seit Ende Oktober 2008 für das Sortiment der Beklagten tätig. Er erhielt für seine Tätigkeit von der Beklagten monatlich Provisionen. Die Beklagte kündigte den Handelsvertretervertrag mit dem Kläger zum 31.12.2014.

Der Kläger verlangte nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses mit seiner am 8.10.2015 eingereichten Stufenklage auf der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs in Bezug auf alle Geschäfte der Beklagten mit in einer Anlage näher bezeichneten Abnehmern für die Zeit vom 27.10.2008 bis zum 31.12.2014. Die Beklagte erkannte den Anspruch in Bezug auf den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2014 an und wandte ihn ihm Übrigen ab, da er verjährt sei.

Das LG gab der Klage auf der ersten Stufe durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil vollständig statt. Vor dem Berufungsgericht und dem BGH hatte die Klage bzgl. des Anspruchs für den Zeitraum vom 27.10.2008 bis zum 3011.11.2011 keinen Erfolg.

Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil des LG teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den in der Anlage bezeichneten Abnehmern in der Zeit vom 27.10.2008 bis zum 31.12.2011 getätigt hat. Das OLG änderte das Urteil des LG dahin ab, dass die Klage abgewiesen wird, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den in der Anlage bezeichneten Ab-nehmern in der Zeit vom 27.10.2008 bis zum 30.11.2011 getätigt hat. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gem. § 87c Abs. 2 HGB für die im Zeitraum vom 27.10.2008 bis zum 30.11.2011 von der Beklagten getätigten provisionspflichtigen Geschäfte. Der Anspruch ist gem. § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB verjährt.

Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 BGB verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt hat. Für die Verjährung des Anspruchs nach § 87c Abs. 2 HGB hat dies zu Folge, dass die Verjährung regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision vornimmt.

Eine abschließende Abrechnung liegt vor, wenn der Unternehmer die Abrechnung über die zustehende Provision ohne Einschränkungen und Vorbehalte erteilt hat. Ebenso liegt eine abschließende Abrechnung vor, wenn der Unternehmer erklärt, dass im Abrechnungszeitraum keine Provisionen entstanden sind. Es reicht hingegen nicht aus, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Abrechnung überhaupt gem. § 87c Abs. 1 HGB vorliegen. Der Handelsvertreter kann bei Weigerung der Abrechnung durch den Unternehmer zwar beide Ansprüche geltend machen, muss es aber nicht. Er kann auch zunächst den Anspruch auf Abrechnung geltend machen und anschließend die Erteilung des Buchauszugs verlangen.

Für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs ist nicht erforderlich, dass der Handelsvertreter Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung hat. Auch ist nicht erforderlich, dass die Abrechnung vollständig erfolgt ist, denn die Auskunftserteilung soll dem Handelsvertreter gerade die Überprüfung ermöglichen. Für die Entstehung des Anspruchs ist es ebenso nicht notwendig, dass der Handelsvertreter die Erteilung einfordert. Es handelt sich nicht um einen verhaltenen Anspruch. Der Schuldner darf die Leistung von sich aus erbringen bevor der Gläubiger danach verlangt. Des Weiteren ist die Anspruchsentstehung nicht davon abhängig, dass das Handelsvertreterverhältnis beendet ist. Auch wenn es in Folge des Einforderns zu Missstimmungen kommen könnte, macht es die Geltendmachung während einer bestehenden Vertragsbeziehung nicht generell unzumutbar und unmöglich.

Kenntnis über die den Anspruch begründeten Umstände erlangt der Handelsvertreter regelmäßig mit dem Zugang der Provisionsabrechnung. Im vorliegenden Fall begann die Verjährungsfrist für die bis Dezember 2011 abgerechneten Provisionen für die Geschäfte bis 30.11.2011 gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen und endete am 31.12.2014, so dass der Anspruch verjährt ist. Die erst 2015 erhobene Klage hemmt den Verjährungslauf nicht.

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