Verletzung der Wortmarke "Astrosophie": Voraussetzungen einer erlaubten Drittnutzung
LG Frankenthal v. 11.8.2020 - 6 O 213/19
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Unterlassung der Benutzung der Wortmarke "Astrosophie" und der Wortmarke "Astrosoph" bzw. "beratender Astrosoph", die der Kläger 1996 angemeldet hat. Die Marken sind eintragen und bis 31.1.2026 geschützt.
Der Kläger verfasste zwischen 1997 und 2017 verschiedene Bücher über die von ihm entwickelte Signaturen-Lehre. Die vorgenannten Bücher machen die "Astrosophie" zum Mittelpunkt und bilden auch die Grundlagenwerke für seine Ausbildungen und das von ihm entwickelte Lehrsystem. Der Kläger kreierte ein Ausbildungssystem zum beratenden Astrosoph. Den Absolventen wird der Titel "beratender Astrosoph" mit Ausbildungszertifikat verliehen. Der Kläger führt seit 1994 mindestens zweimal jährlich Ausbildungen durch. Der Kläger bietet auch Seminare zum Thema "Astrosophie" an.
Die Beklagten betreiben seit 2004 eine Heilpraktikerschule. Sie bieten seit 2009 unter Nutzung des Begriffes "Astrosophie" Seminare und Ausbildungskurse zur Astrosophie und zu astrosophischen Archetypen, Lehre & Sprache an.
Der Kläger hat auf Unterlassung der Benutzung seiner geschützten Wortmarken geklagt. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klage ist unbegründet. Es liegt hinsichtlich der eingetragenen Wortmarke "Astrosophie" eine erlaubte Drittnutzung durch die Beklagten vor. Die Nutzung der Wortmarke "Astrosoph" bzw. "beratender Astrosoph" ist durch den Kläger zwar vorgetragen, aber nicht unter Beweis gestellt.
Der Unterlassungsanspruch kommt in Betracht aus § 14 Abs. 2 Nummer 1 MarkenG; der Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 7 MarkenG und der Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG.
Zur Überzeugung der Kammer liegt in der Verwendung des Begriffes durch die Beklagten für ihre Kurse eine erlaubte Drittnutzung nach § 23 MarkenG vor, weshalb der Kläger hieraus keine Ansprüche herleiten kann.
Der Vortrag der Beklagten, wonach der Begriff "Astrosophie" seit nahezu 150 Jahren gebräuchlich ist für die sogenannte Gestirnskunde (Astro = Stern; Sophie = Wissenschaft), ist belegt und im Übrigen vom Kläger nicht weiter bestritten. Durch Vorlage von Eintragungen in Fremdwörterlexika, Duden, Lehrbüchern und Aufsätzen, die zum Teil schon mehrere Jahrzehnte alt sind, ist ersichtlich, dass der Begriff "Astrosophie" nicht vom Kläger stammt, sondern ein - jedenfalls in den beteiligten und interessierten Verkehrskreisen - allgemein bekannter Begriff zur Darstellung dieser Wissenschaft ist. Dies ist u.a. belegt durch die schriftlichen Unterlagen des Rudolf Steiner Archivs, der Rudolf Steiner Bibliothek (Zentralbibliothek der Astrosophischen Gesellschaft in Deutschland), dem Eintrag im Duden sowie durch die vorgelegten Beispiele von Büchern, die vor der Markeneintragung des Klägers im In- und Ausland erschienen sind.
Auch nach dem Klägervortrag, wonach er ein eigenes System entwickelt hat und eine eigene Symbolkunde in langjährigen Studien der hermetischen Philosophie und Alchemie ausgearbeitet hat, kann er damit nicht untersagen, dass auch andere Personen den Begriff "Astrosophie" für ihre eigenen Angebote und Inhalte benutzen, da dieser Begriff seit mehr als hundert Jahren ein Oberbegriff für die Gestirnskunde darstellt.
Genauso, wie es beispielsweise den Begriff der Philosophie gibt, der von verschiedenen Wissenschaftlern mit verschiedenen Inhalten gefüllt wird, muss es Dritten und damit auch den Beklagten erlaubt sein, den Begriff der "Astrosophie" zu verwenden und mit eigenen Inhalten zu füllen. Dies wird nach den von den Beklagten vorgelegten Büchertiteln und Publikationen auch seit mehr als hundert Jahren so praktiziert.
Nach § 23 MarkenG wird der Schutz der Marke nach § 14 MarkenG und der geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 MarkenG dahin eingeschränkt, dass der Kennzeicheninhaber einem Dritten nicht untersagen kann, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches oder ähnliches Zeichen als beschreibende Angabe zu benutzen.
Die Schutzrechtsschranke des § 23 MarkenG besteht für Marken und geschäftliche Bezeichnungen. Unter Marken sind alle nach der Entstehung des Markenschutzes zu unterscheidenden drei Kategorien von Marken des § 4 Nr. 1 bis 3 MarkenG zu verstehen; das sind die eingetragene Marke (Registermarke), die benutzte Marke mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) und die notorisch bekannte Marke (Notorietätsmarke).
Die Benutzungsfreiheit des Dritten steht unter dem Vorbehalt des redlichen Geschäftsverkehrs. Die Beklagten verwenden den Begriff "Astrosophie" für ihre Kurse und Seminare. Es ist nicht vorgetragen, dass sie hierbei unredlich handeln, indem sie etwa das Konzept des Klägers unredlicherweise kopieren oder ausnutzen. Sie verwenden für ihre Seminare lediglich den seit jeher gebräuchlichen Begriff der "Astrosophie".
Die Benutzung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung durch einen Dritten ist gesetzlich gestattet, wenn beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet werden. Handelt es sich bei dem benutzten Kennzeichen für eine Dienstleistung um ein Synonym für eine bestimmte Methode, Angaben über die Art der Dienstleistung, ist die Benutzung zulässig und verstößt nicht gegen die guten Sitten. Dies erachtet die Kammer bei dem Begriff "Astrosophie", ebenso wie in der Entscheidung des BGH zu "Feldenkrais" (BGH v. 27.6.2002 - I ZR 103/00) als gegeben.
Mit "Astrosophie" wird die Gestirnskunde beschrieben. Diesen Begriff gibt es seit 150 Jahren; er wurde nicht vom Kläger kreiert. Nur durch die Eintragung dieses Begriffs als Marke kann der Kläger nicht unterbinden, dass auch andere Personen diese Gestirnskunde ausüben und hierin unterrichten und ausbilden.
Entscheidend ist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nach Art. 6 MRL entspricht, somit nicht gegen die guten Sitten nach § 23 MarkenG verstößt. Dabei ist von einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen einer Benutzung entsprechend den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel und einer nicht gegen die guten Sitten verstoßenden Benutzung auszugehen.
Nach dieser BGH-Formel gilt: Eine beschreibende Benutzung des Zeichens innerhalb des redlichen Geschäftsverkehrs ist nach § 23 Nr. 2 MarkenG auch dann zulässig, wenn eine markenmäßige Benutzung im Sinne einer Benutzung des Zeichens als Marke vorliegt und Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.
Die Benutzung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung durch einen Dritten ist grundsätzlich gestattet, wenn die beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet werden, also nicht markenmäßig. Selbst eine kennzeichenmäßige Verwendung einer beschreibenden Angabe ist gestattet, sofern die Benutzung nicht gegen § 23 Abs. 2 MarkenG verstößt. Allerdings darf die kennzeichenmäßigen Verwendung nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung des Markeninhabers oder des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung führen.
Hier verwenden die Beklagten den Begriff "Astrosophie" beschreibend und nicht markenmäßig. Die Beklagten wollen eine Ausbildung in "Astrosophie" anbieten bewerben. Die "Astrosophie" ist in den einschlägigen Kreisen seit Jahrzehnten als Wissenschaft bekannt.
Es muss erlaubt sein, in einer Wissenschaft Ausbildung und Fortbildung zu betreiben. Die Nutzung des Begriffs "Astrosophie" für die Ausbildungsangebote durch die Beklagten ist notwendig. Die Benutzung der Marke ist das einzige Mittel, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Dienstleistung zu liefern.
Eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers hierdurch liegt nicht vor.
Justiz Rheinland-Pfalz online
Die Parteien streiten um Unterlassung der Benutzung der Wortmarke "Astrosophie" und der Wortmarke "Astrosoph" bzw. "beratender Astrosoph", die der Kläger 1996 angemeldet hat. Die Marken sind eintragen und bis 31.1.2026 geschützt.
Der Kläger verfasste zwischen 1997 und 2017 verschiedene Bücher über die von ihm entwickelte Signaturen-Lehre. Die vorgenannten Bücher machen die "Astrosophie" zum Mittelpunkt und bilden auch die Grundlagenwerke für seine Ausbildungen und das von ihm entwickelte Lehrsystem. Der Kläger kreierte ein Ausbildungssystem zum beratenden Astrosoph. Den Absolventen wird der Titel "beratender Astrosoph" mit Ausbildungszertifikat verliehen. Der Kläger führt seit 1994 mindestens zweimal jährlich Ausbildungen durch. Der Kläger bietet auch Seminare zum Thema "Astrosophie" an.
Die Beklagten betreiben seit 2004 eine Heilpraktikerschule. Sie bieten seit 2009 unter Nutzung des Begriffes "Astrosophie" Seminare und Ausbildungskurse zur Astrosophie und zu astrosophischen Archetypen, Lehre & Sprache an.
Der Kläger hat auf Unterlassung der Benutzung seiner geschützten Wortmarken geklagt. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klage ist unbegründet. Es liegt hinsichtlich der eingetragenen Wortmarke "Astrosophie" eine erlaubte Drittnutzung durch die Beklagten vor. Die Nutzung der Wortmarke "Astrosoph" bzw. "beratender Astrosoph" ist durch den Kläger zwar vorgetragen, aber nicht unter Beweis gestellt.
Der Unterlassungsanspruch kommt in Betracht aus § 14 Abs. 2 Nummer 1 MarkenG; der Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 7 MarkenG und der Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG.
Zur Überzeugung der Kammer liegt in der Verwendung des Begriffes durch die Beklagten für ihre Kurse eine erlaubte Drittnutzung nach § 23 MarkenG vor, weshalb der Kläger hieraus keine Ansprüche herleiten kann.
Der Vortrag der Beklagten, wonach der Begriff "Astrosophie" seit nahezu 150 Jahren gebräuchlich ist für die sogenannte Gestirnskunde (Astro = Stern; Sophie = Wissenschaft), ist belegt und im Übrigen vom Kläger nicht weiter bestritten. Durch Vorlage von Eintragungen in Fremdwörterlexika, Duden, Lehrbüchern und Aufsätzen, die zum Teil schon mehrere Jahrzehnte alt sind, ist ersichtlich, dass der Begriff "Astrosophie" nicht vom Kläger stammt, sondern ein - jedenfalls in den beteiligten und interessierten Verkehrskreisen - allgemein bekannter Begriff zur Darstellung dieser Wissenschaft ist. Dies ist u.a. belegt durch die schriftlichen Unterlagen des Rudolf Steiner Archivs, der Rudolf Steiner Bibliothek (Zentralbibliothek der Astrosophischen Gesellschaft in Deutschland), dem Eintrag im Duden sowie durch die vorgelegten Beispiele von Büchern, die vor der Markeneintragung des Klägers im In- und Ausland erschienen sind.
Auch nach dem Klägervortrag, wonach er ein eigenes System entwickelt hat und eine eigene Symbolkunde in langjährigen Studien der hermetischen Philosophie und Alchemie ausgearbeitet hat, kann er damit nicht untersagen, dass auch andere Personen den Begriff "Astrosophie" für ihre eigenen Angebote und Inhalte benutzen, da dieser Begriff seit mehr als hundert Jahren ein Oberbegriff für die Gestirnskunde darstellt.
Genauso, wie es beispielsweise den Begriff der Philosophie gibt, der von verschiedenen Wissenschaftlern mit verschiedenen Inhalten gefüllt wird, muss es Dritten und damit auch den Beklagten erlaubt sein, den Begriff der "Astrosophie" zu verwenden und mit eigenen Inhalten zu füllen. Dies wird nach den von den Beklagten vorgelegten Büchertiteln und Publikationen auch seit mehr als hundert Jahren so praktiziert.
Nach § 23 MarkenG wird der Schutz der Marke nach § 14 MarkenG und der geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 MarkenG dahin eingeschränkt, dass der Kennzeicheninhaber einem Dritten nicht untersagen kann, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches oder ähnliches Zeichen als beschreibende Angabe zu benutzen.
Die Schutzrechtsschranke des § 23 MarkenG besteht für Marken und geschäftliche Bezeichnungen. Unter Marken sind alle nach der Entstehung des Markenschutzes zu unterscheidenden drei Kategorien von Marken des § 4 Nr. 1 bis 3 MarkenG zu verstehen; das sind die eingetragene Marke (Registermarke), die benutzte Marke mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) und die notorisch bekannte Marke (Notorietätsmarke).
Die Benutzungsfreiheit des Dritten steht unter dem Vorbehalt des redlichen Geschäftsverkehrs. Die Beklagten verwenden den Begriff "Astrosophie" für ihre Kurse und Seminare. Es ist nicht vorgetragen, dass sie hierbei unredlich handeln, indem sie etwa das Konzept des Klägers unredlicherweise kopieren oder ausnutzen. Sie verwenden für ihre Seminare lediglich den seit jeher gebräuchlichen Begriff der "Astrosophie".
Die Benutzung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung durch einen Dritten ist gesetzlich gestattet, wenn beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet werden. Handelt es sich bei dem benutzten Kennzeichen für eine Dienstleistung um ein Synonym für eine bestimmte Methode, Angaben über die Art der Dienstleistung, ist die Benutzung zulässig und verstößt nicht gegen die guten Sitten. Dies erachtet die Kammer bei dem Begriff "Astrosophie", ebenso wie in der Entscheidung des BGH zu "Feldenkrais" (BGH v. 27.6.2002 - I ZR 103/00) als gegeben.
Mit "Astrosophie" wird die Gestirnskunde beschrieben. Diesen Begriff gibt es seit 150 Jahren; er wurde nicht vom Kläger kreiert. Nur durch die Eintragung dieses Begriffs als Marke kann der Kläger nicht unterbinden, dass auch andere Personen diese Gestirnskunde ausüben und hierin unterrichten und ausbilden.
Entscheidend ist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nach Art. 6 MRL entspricht, somit nicht gegen die guten Sitten nach § 23 MarkenG verstößt. Dabei ist von einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen einer Benutzung entsprechend den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel und einer nicht gegen die guten Sitten verstoßenden Benutzung auszugehen.
Nach dieser BGH-Formel gilt: Eine beschreibende Benutzung des Zeichens innerhalb des redlichen Geschäftsverkehrs ist nach § 23 Nr. 2 MarkenG auch dann zulässig, wenn eine markenmäßige Benutzung im Sinne einer Benutzung des Zeichens als Marke vorliegt und Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.
Die Benutzung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung durch einen Dritten ist grundsätzlich gestattet, wenn die beschreibende Angaben in ihrer beschreibenden Funktion verwendet werden, also nicht markenmäßig. Selbst eine kennzeichenmäßige Verwendung einer beschreibenden Angabe ist gestattet, sofern die Benutzung nicht gegen § 23 Abs. 2 MarkenG verstößt. Allerdings darf die kennzeichenmäßigen Verwendung nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung des Markeninhabers oder des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung führen.
Hier verwenden die Beklagten den Begriff "Astrosophie" beschreibend und nicht markenmäßig. Die Beklagten wollen eine Ausbildung in "Astrosophie" anbieten bewerben. Die "Astrosophie" ist in den einschlägigen Kreisen seit Jahrzehnten als Wissenschaft bekannt.
Es muss erlaubt sein, in einer Wissenschaft Ausbildung und Fortbildung zu betreiben. Die Nutzung des Begriffs "Astrosophie" für die Ausbildungsangebote durch die Beklagten ist notwendig. Die Benutzung der Marke ist das einzige Mittel, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Dienstleistung zu liefern.
Eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers hierdurch liegt nicht vor.