Veröffentlichung einer lebensmittelrechtlichen Warnung auf lebensmittelwarnung.de ohne vorheriger Anhörung
OVG Lüneburg v. 17.2.2022 - 14 ME 54/22
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist ein Lebensmitteldiscounter mit Filialen in ganz Deutschland. Sie vertreibt unter einer Eigenmarke Hähnchennuggets. Ein Endverbraucher meldete der Antragstellerin sowie der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Rhein-Erft-Kreises am 23.8.2021 den Fund eines blauen Plastikteils mit einem Durchmesser von ca. 1,4 cm und zwei Bruchkanten in einem Hähnchennugget. Der Rhein-Erft-Kreis informierte am 25.8.2021 den Antragsgegner über die Verbraucherbeschwerde, weil die Herstellerin ihren Sitz in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich hat.
In Gesprächen zwischen dem Antragsgegner und der Herstellerin konnte keine Einigung über das weitere Vorgehen erzielt werden. Am 3.9.2021 hörte der Antragsgegner die Herstellerin telefonisch zu einer beabsichtigten öffentlichen Schnellwarnmeldung an und gab ihr zudem kurzfristig Gelegenheit, den Text der Schnellwarnmeldung zu gestalten. Davon machte die Herstellerin keinen Gebrauch. Der Antragsgegner übermittelte daher am späten Nachmittag desselben Tages eine selbst entworfene Schnellwarnmeldung an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz (LAVES). Diese Meldung wurde noch am selben Tag auf dem Internetportal "www.lebensmittelwarnung.de" veröffentlicht.
Die Antragstellerin hat am 17.9.2021 erfolglos beim VG um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das OVG die Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Warnmeldung auf dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de zu löschen. Zugleich wurde ihm vorläufig untersagt, die Warnmeldung auf anderem Wege zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten.
Die Gründe:
Die vom Antragsgegner veranlasste Veröffentlichung der Warnmeldung auf dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de ist mangels Anhörung bereits formell rechtswidrig, so dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch voraussichtlich gegeben sind. Bedenken an der materiellen Rechtmäßigkeit der Warnmeldung dürften allerdings nicht bestehen.
Nach § 40 Abs. 3 LFGB sind Unternehmen vor Verkündung einer Warnmeldung gegenüber der Öffentlichkeit, durch welche sie Nachteile erleiden könnten, anzuhören. Für die Heilung eines Anhörungsmangels genügt der Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht. Zwar kann eine Anhörung gem. § 45 Abs. 2 VwVfG grundsätzlich bis zur letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens nachgeholt werden. Für die im Eilverfahren vorzunehmende summarische Prüfung eines Anordnungsanspruchs kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob der Anordnungsanspruch im Zeitpunkt der gerichtlichen (Eil-)Entscheidung glaubhaft gemacht worden ist, ob also in diesem Zeitpunkt eine Anhörung erfolgt ist.
Eine spätere Nachholung und damit Heilung der versäumten Anhörung kann nicht einfach unterstellt werden, zumal abzusehen ist, dass ein Hauptsacheverfahren vor der nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums absehbaren Löschung der Warnung nicht zum Abschluss kommen wird. Vorliegend kam hinzu, dass der Antragsgegner eine Anhörung der Antragstellerin für nicht erforderlich gehalten hatte. Jedenfalls bis zu einer ordnungsgemäßen Nachholung der Anhörung ist die Information der Öffentlichkeit (formell) rechtswidrig und darf daher auch nicht erfolgen.
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Niedersächsisches Landesjustizportal
Die Antragstellerin ist ein Lebensmitteldiscounter mit Filialen in ganz Deutschland. Sie vertreibt unter einer Eigenmarke Hähnchennuggets. Ein Endverbraucher meldete der Antragstellerin sowie der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Rhein-Erft-Kreises am 23.8.2021 den Fund eines blauen Plastikteils mit einem Durchmesser von ca. 1,4 cm und zwei Bruchkanten in einem Hähnchennugget. Der Rhein-Erft-Kreis informierte am 25.8.2021 den Antragsgegner über die Verbraucherbeschwerde, weil die Herstellerin ihren Sitz in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich hat.
In Gesprächen zwischen dem Antragsgegner und der Herstellerin konnte keine Einigung über das weitere Vorgehen erzielt werden. Am 3.9.2021 hörte der Antragsgegner die Herstellerin telefonisch zu einer beabsichtigten öffentlichen Schnellwarnmeldung an und gab ihr zudem kurzfristig Gelegenheit, den Text der Schnellwarnmeldung zu gestalten. Davon machte die Herstellerin keinen Gebrauch. Der Antragsgegner übermittelte daher am späten Nachmittag desselben Tages eine selbst entworfene Schnellwarnmeldung an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz (LAVES). Diese Meldung wurde noch am selben Tag auf dem Internetportal "www.lebensmittelwarnung.de" veröffentlicht.
Die Antragstellerin hat am 17.9.2021 erfolglos beim VG um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das OVG die Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Warnmeldung auf dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de zu löschen. Zugleich wurde ihm vorläufig untersagt, die Warnmeldung auf anderem Wege zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten.
Die Gründe:
Die vom Antragsgegner veranlasste Veröffentlichung der Warnmeldung auf dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de ist mangels Anhörung bereits formell rechtswidrig, so dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch voraussichtlich gegeben sind. Bedenken an der materiellen Rechtmäßigkeit der Warnmeldung dürften allerdings nicht bestehen.
Nach § 40 Abs. 3 LFGB sind Unternehmen vor Verkündung einer Warnmeldung gegenüber der Öffentlichkeit, durch welche sie Nachteile erleiden könnten, anzuhören. Für die Heilung eines Anhörungsmangels genügt der Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht. Zwar kann eine Anhörung gem. § 45 Abs. 2 VwVfG grundsätzlich bis zur letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens nachgeholt werden. Für die im Eilverfahren vorzunehmende summarische Prüfung eines Anordnungsanspruchs kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob der Anordnungsanspruch im Zeitpunkt der gerichtlichen (Eil-)Entscheidung glaubhaft gemacht worden ist, ob also in diesem Zeitpunkt eine Anhörung erfolgt ist.
Eine spätere Nachholung und damit Heilung der versäumten Anhörung kann nicht einfach unterstellt werden, zumal abzusehen ist, dass ein Hauptsacheverfahren vor der nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums absehbaren Löschung der Warnung nicht zum Abschluss kommen wird. Vorliegend kam hinzu, dass der Antragsgegner eine Anhörung der Antragstellerin für nicht erforderlich gehalten hatte. Jedenfalls bis zu einer ordnungsgemäßen Nachholung der Anhörung ist die Information der Öffentlichkeit (formell) rechtswidrig und darf daher auch nicht erfolgen.
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