26.10.2011

Versicherungsentschädigung steht bei Leasingvertrag mit Andienungsrecht in der Regel dem Leasinggeber zu

Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine Versicherungsentschädigung, die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadensbasis gezahlt wird, dem Leasinggeber zu, soweit sie nicht vom Leasingnehmer zur Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet wird. Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.

BGH 21.9.2011, VIII ZR 184/10
Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten im April 2006 für die Dauer von 36 Monaten einen Leasingvertrag mit Andienungsrecht der beklagten Leasinggeberin über einen im Mai 2006 erstzugelassenen PKW abgeschlossen. Neben einer Leasingsonderzahlung von 2.586 € netto war eine monatliche Leasingrate von 187,50 € netto vereinbart, der dem Andienungsrecht zugrunde gelegte kalkulierte Restwert war auf rund 12.496 € netto festgelegt.

Im Juni 2006 wurde das Leasingfahrzeug aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls erheblich beschädigt. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlte eine Versicherungsentschädigung von rund 4.554 € an den klagenden Leasingnehmer. Dieser ging von einem wirtschaftlichen Totalschaden aus und ließ das Fahrzeug nicht reparieren, sondern nutzte es weiter. Er leitete auch die an ihn geleistete Zahlung nicht an die Beklagte weiter und kündigte im August 2007 den Leasingvertrag aufgrund des Unfallschadens.

Die Beklagte veräußerte das Fahrzeug anschließend ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem Kaufpreis von 8.403 € netto und rechnete den Leasingvertrag "aufgrund von Totalschaden" ab. Der Kläger behauptete, bei einem Verkauf des zurückgegebenen Fahrzeugs seien mindestens 11.680 € und damit rund 3.277 € mehr zu erlösen gewesen.

Das AG hatte einen Anspruch des Klägers i.H.v. 1.265 € aus der Abrechnung des Leasingvertrages bejaht. Auf die Berufung der Beklagten hob das LG das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Der rechtmäßige Zahlungsanspruch des Klägers i.H.v. 1.265 € war gem. § 389 BGB durch die von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit ihrem Gegenanspruch auf Auskehrung der an den Kläger i.H.v. 4.656 € gezahlten Versicherungsentschädigung erloschen.

Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine Versicherungsentschädigung, die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadensbasis gezahlt wird, dem Leasinggeber zu, soweit sie nicht vom Leasingnehmer zur Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet wird. Eine Auskehrungspflicht ergab sich hier insbesondere nicht aus einer leasingvertraglichen Zweckbindung. Zwar sind solche Leistungen bei Fortbestand des Leasingvertrages für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden sowie bei dessen Beendigung und Abwicklung auf mögliche Schadensersatzforderungen anzurechnen. Hieraus folgt für sich allein aber keine Verpflichtung zur Auskehrung der danach über einen kalkulierten Restwert hinaus noch verbleibenden Beträge an den Leasingnehmer.

Dem Kläger war im Leasingvertrag letztlich kein Recht auf Erwerb des Leasingfahrzeugs zugestanden worden. Die Parteien hatten vielmehr nur ein Andienungsrecht der Beklagten vereinbart. In der Entscheidung über eine Andienung wäre die Beklagte jedoch frei gewesen. Sie hätte deshalb auch die Möglichkeit gehabt, das Leasingfahrzeug zu einem über dem kalkulierten Restwert liegenden Preis an einen Dritten zu veräußern, ohne dass der Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen an einem Mehrerlös hätte beteiligt werden müssen. Die Chance der Wertsteigerung bei regulärem Vertragsablauf sollte bei dieser Vertragsgestaltung mithin allein der Beklagten zugewiesen sein.

Dass dies bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages ausnahmsweise anders sein sollte, war ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beklagten stand deshalb die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gezahlte Entschädigung auch insoweit zu, als sie ihren zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns überstieg.

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