Verwendung von sechs Sternen auf einer Hotel-Außenfassade kann irreführende Werbung darstellen
OLG Celle 15.7.2014, 13 U 76/14Die Beklagte führt ein Hotel. Auf der Marmorverkleidung der Fassade des Hotels waren rechts und links der Eingangstür jeweils sechs fünfzackige Sterne in einer waagerechten Reihe angebracht. Diese enthielten allerdings keine entsprechende Klassifizierung von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien.
Der Kläger hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig und verlangte Unterlassung. Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Dem Kläger stand der Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gegenüber der Beklagten zu.
Die Verwendung der Sternenreihe stellte zwar keinen Verstoß gegen Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG dar, der Vorrang vor § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG hätte. Denn ein Qualitätszeichen, das eine besondere Qualität des fraglichen Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, aber nicht die vergebende Stelle erkennen lässt, erfüllt nicht die nach Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erforderliche Voraussetzung, dass die erforderliche Genehmigung des Dritten fehlt.
Die an der Fassade unter dem Namen des Hotels angebrachten Reihen mit jeweils sechs fünfzackigen Sternen stellten allerdings eine irreführende Werbung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar. Dieses Vorgehen konnte von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden werden, dass sich dahinter eine "offizielle" Klassifizierung, d.h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie, verbirgt. Schließlich ist es üblich, dass Hotels in durch die Anzahl der Sterne gekennzeichneten Kategorien eingeteilt sind und damit auch nach außen werben, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahe zu bringen.
Soweit üblicherweise mit einer Einteilung von einem bis fünf Sternen gerechnet wird, sprach dies hier nicht gegen das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, das auch eine Auszeichnung eines Hotelbetriebs mit sechs Sternen von einer unabhängigen Stelle vergeben wird, um einen besonders gehobenen Hotelbetrieb zu kennzeichnen. Soweit sich die Beklagte darauf berief, dass es sich bei dem Hotel tatsächlich um ein Hotel der Spitzenklasse handele, stand dies einer Irreführung nicht entgegen. Eine Irreführung ist nämlich bereits dann festzustellen, wenn mit einem Qualitätskennzeichen geworben wird, ohne dass diese von einer unabhängigen Stelle vergeben wurde.
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