06.11.2018

Vollsynthetisches Motorenöl - Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware

Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware kann auch die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie (hier: vollsynthetische Motorenöle) gehören, die sich nach der Verkehrsauffassung von anderen Kategorien unterscheidet. Darin kann eine Angabe über die Art der Ware gem. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG liegen.

BGH 21.6.2018, I ZR 157/16
Der Sachverhalt:

Klägerin und Beklagte vertreiben Öl und Schmierstoffe für Kraftfahrzeuge. Motorenöle werden herkömmlich aus mineralischen Grundölen gewonnen, wobei ein Motorenöl zu etwa 75 bis 80% aus Grundölen und zu 20 bis 25% aus Additiven besteht. Diese herkömmlichen Motorenöle wurden in der Klassifikation des American Petroleum Institute (API) in die API-Gruppen I und II eingeordnet. Seit Mitte der 1970er Jahre werden Motorenöle vertrieben, deren Grundöl-Anteil nicht aus Mineralöl, sondern aus einfachen Grundverbindungen durch Polymerisation oder Veresterung hergestellt wird. Verwendet werden Grundöle auf Basis von Polyalphaolefinen oder Dicarbonsäureestern. Diese Öle wurden in die API-Gruppen IV und V eingeordnet. Eine weitere Gruppe der Grundöle bilden die sog. "Hydrocracköle" (API Gruppe III).

Die Beklagte hatte in Produktinformationen für verbraucher das von ihr vertriebene Hydrocracköl "SPECIFIC 504 00, 507 00, 5 W-30" als "vollsynthetisch" sowie als "vollsynthetisches Motorenöl der neuen Generation" bezeichnet. Die Klägerin war der Ansicht, diese Angaben seien irreführend. Seit den 1970er Jahren seien vollsynthetische Motorenöle im Premiumsegment angesiedelt. Vollsynthetische Öle seien in der Herstellung aufwendiger und teurer als andere Öle. Der Verkehr verstehe unter "vollsynthetisch" nur Motorenöle, deren Grundöle fast gänzlich aus Polyalphaolefinen oder Dicarbonsäureestern bestünden. Dagegen gehörten Hydrocracköle wie das der Beklagten nicht in die Kategorie der vollsynthetischen Öle.

Das LG wies die Unterlassungsklage ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG Köln der Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Motorenöle mit der Bezeichnung "SPECIFIC 504 00, 507 00, 5W" als "vollsynthetisch" zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Irreführung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG zu.

Das Berufungsgericht hatte hinreichende Feststellungen zum Verkehrsverständnis getroffen. Eine Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG liegt demnach nicht nur vor, wenn einer Ware konkrete, im Einzelnen benannte Eigenschaften zugewiesen werden, die sie tatsächlich nicht aufweist. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware kann auch die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie (hier: vollsynthetische Motorenöle) gehören, die sich nach der Verkehrsauffassung von anderen Kategorien unterscheidet. Darin kann eine Angabe über die Art der Ware gem. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG liegen.

Eine Irreführung kann dabei auch durch Angaben erfolgen, die über die Eigenschaften einer Ware oder Leistung unmittelbar nichts aussagen, von denen der Verkehr aber annimmt, dass sie nur verwendet werden, wenn bestimmte Beschaffenheitsmerkmale vorhanden sind, die für die Wertschätzung durch den Verbraucher von Bedeutung sind. Ob die kaufrelevante Wertschätzung, die der nach diesen Grundsätzen gebildeten Produktkategorie vom Verkehr entgegengebracht wird, im Hinblick auf konkrete objektive Eigenschaften zu Recht besteht oder auf der subjektiven Einschätzung beruht, mit dem Kauf eines infolge des aufwendigeren Herstellungsprozesses teureren Ware erwerbe man ein exklusiveres Produkt oder tue sich sonst "etwas Gutes", ist ohne Belang.

Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, es liege ein bestimmtes, seit Jahrzehnten durch die wettbewerbliche Praxis geprägtes Verbraucherverständnis hinsichtlich der Produktkategorie des "vollsynthetischen Öls" vor, die infolge des aufwendigen Produktionsprozesses im oberen Preissegment angesiedelt sei. Der Verkehr verbinde mit der in Rede stehenden Bezeichnung eine besondere Qualität, die den höheren Preis rechtfertige. Er dürfe daher erwarten, dass ein als "vollsynthetisch" beworbenes Motoröl den Produkten entspreche, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten seien.

Linkhinweise:
 

BGH online
Zurück