06.01.2020

Von Amts wegen: Löschung der Eintragung als GmbH-Geschäftsführer wegen Beihilfe zum Bankrott

Das Registergericht hat die Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im Handelsregister zu löschen, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gem. § 6 Abs. 2 GmbHG nach der Eintragung entfällt. Auch wer nicht als Täter (§ 25 StGB), sondern als Teilnehmer (§§ 26, 27 StGB) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG rechtskräftig verurteilt worden ist, kann nicht Geschäftsführer einer GmbH sein.

BGH v. 3.12.2019 - II ZB 18/19
Der Sachverhalt:
Der 1995 geborene Beschwerdeführer war 2015/16 für die Dr. B. GmbH tätig. Im Auftrag des Geschäftsführers der GmbH vereinnahmte er im Herbst 2016 der Gesellschaft zustehende Provisionen, um sie dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu entziehen. Zu diesem Zeitpunkt war die Gesellschaft insolvent und ihre Konten waren gepfändet.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Beihilfe zum Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB) und anderer Taten durch Strafbefehl des AG Bonn zu einer Gesamtgeldstrafe i.H.v. 90 Tagessätzen verurteilt. Dabei entfiel auf die Insolvenzstraftat eine Einzelstrafe i.H.v. 60 Tagessätzen. Der Strafbefehl ist seit April 2019 rechtskräftig. Seit Januar 2017 ist der Beschwerdeführer Mitgesellschafter und -geschäftsführer der G. GmbH.

Das AG - Registergericht - teilte dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Verurteilung beabsichtigt sei, seine Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister zu löschen. Sein Widerspruch und seine Beschwerde blieben erfolglos. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer seine Löschung im Handelsregister abwenden will, hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Beschwerdeführer kann der vom AG beabsichtigten Löschung als Geschäftsführer nicht mit Erfolg widersprechen. Er kann aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott (§ 283 Abs. 1 Satz 1, § 27 StGB) nicht mehr Geschäftsführer der G. GmbH sein (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 Buchst. b GmbHG).

Ein Geschäftsführer verliert seine Organstellung kraft Gesetzes, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gem. § 6 Abs. 2 GmbHG entfällt. Das Registergericht hat seine Eintragungen in diesem Fall von Amts wegen im Handelsregister zu löschen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Rechtskraft seiner Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott seine Fähigkeit verloren, Geschäftsführer der G. GmbH zu sein. Unerheblich ist, dass die Verurteilung vorliegend durch Strafbefehl erfolgte. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde setzt Amtsunfähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 Buchst. b GmbHG auch nicht voraus, dass der Geschäftsführer als Täter (§ 25 StGB) einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist. Vielmehr kann auch derjenige nicht Geschäftsführer sein, der zu einer solchen Tat Hilfe geleistet hat (§ 27 Abs. 1 StGB).

Die Frage ist allerdings streitig. Während eine Meinung im Schrifttum bei den vorsätzlich begangenen Straftaten des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 GmbHG nicht zwischen Täterschaft (§ 25 StGB) und Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) unterscheidet und beide Begehungsformen gleich behandelt, soll die Vorschrift anderer Auffassung zufolge nur die Verurteilung als Täter erfassen. Die erstgenannte Auffassung ist richtig. Sie kann sich zunächst auf den Wortlaut des Gesetzes stützen, Sinn und Zweck von § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 GmbHG sprechen ebenfalls für die Einbeziehung von Verurteilungen wegen Teilnahmehandlungen. Und schließlich kann der Rechtsbeschwerde auch nicht darin gefolgt werden, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 GmbHG zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Wege verfassungskonformer Auslegung auf Verurteilungen als Täter einzuschränken ist.
BGH online
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