09.02.2012

Vorläufiger Rechtsschutz: Kein Verkaufsverbot für das optisch veränderte Samsung "Galaxy Tab 10.1 N"

Das im Design gegenüber seinem Vorgängermodell geänderte Samsung "Galaxy Tab 10.1 N" unterscheidet sich hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Das LG Düsseldorf hat insoweit einen Eilantrag der Firma Apple zurückgewiesen, auch für das "Galaxy Tab 10.1 N" ein europaweites Verkaufsverbot auszusprechen.

LG Düsseldorf 9.2.2012, 14c O 292/11
Der Sachverhalt:
Nachdem das LG im November den Verkauf der ersten Version des "Galaxy Tab 10.1" der Samsung Electronics GmbH aufgrund der Verletzung von Apples eingetragenem Geschmacksmuster vorläufig untersagt hatte, nahm Samsung verschiedene Änderungen am Design des Gerätes vor. So wurde der Rahmen an den Querseiten des Samsung "Galaxy Tab 10.1 N" verbreitert, die Lautsprecher nach vorne gezogen und der "Samsung" Schriftzug auf der Vorderseite deutlicher hervorgehoben.

Die Firma Apple Inc. beantragte vorliegend im Eilverfahren, auch für das "Galaxy Tab 10.1 N" ein europaweites Verkaufsverbot auszusprechen. Sie beruft sich - wie auch im Verfahren um das Vorgängermodell - auf eine Verletzung ihres im Jahr 2004 eingetragenen europäischen Designrechts, eines sog. Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Apple vertritt die Auffassung, dass Samsung auch durch die Gestaltung des "Galaxy Tab 10.1 N" gegen das Schutzrecht Apples aus diesem Geschmacksmuster verstoße.

Hilfsweise macht Apple auch einen Verstoß Samsungs gegen das Wettbewerbsrecht geltend. Apple ist der Ansicht, dass Samsung durch den Vertrieb des "Galaxy Tab 10.1 N" Herkunftstäuschungen veranlasse und vor allem die herausragende Bekanntheit der iPad-Geräte in unlauterer Weise ausnutze.

Das LG wies den Eilantrag - auch hinsichtlich des Hilfsantrags - zurück. Dem Eilverfahren schließt sich nun ein Hauptsacheverfahren an; Apple hat bereits Hauptsacheklage erhoben und damit die Benutzung fünf verschiedener Galaxy Tabs angegriffen.

Die Gründe:
Das im Design geänderte "Galaxy Tab 10.1 N" unterscheidet sich nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin fällt es nicht in dessen Schutzbereich und es liegt keine Schutzrechtsverletzung vor. Aufgrund der vorgenommenen Designänderungen verstößt Samsung durch den Vertrieb des "Galaxy Tab 10.1 N" auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Apples iPad-Geräten und Samsungs "Galaxy Tab 10.1 N" handelt es sich vielmehr um gleichwertige Konkurrenzprodukte.

Eine Herkunftstäuschung scheidet schon deshalb aus, weil potenzielle Käufer zwischen den bekannten Unternehmen, deren Marken auch deutlich auf den Produkten aufgebracht sind, ohne weiteres unterscheiden können. Außerdem kann von einer nahezu identischen Nachahmung bei dem abgeänderten "Galaxy Tab 10.1 N" nicht mehr die Rede sein. Es ist zwar in seiner Gestaltung an die iPad-Geräte angelehnt, weist zugleich aber deutliche Unterschiede auf. Man kann nicht davon ausgehen, dass es zu einer Prestigeübertragung von den iPad-Geräten auf das Samsung "Galaxy Tab 10.1 N" kommt.

LG Wuppertal PM vom 9.2.2012
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