11.11.2021

Wappen des AC Mailand kann nicht als Marke mit Benennung der EU registriert werden

Das Zeichen, welches das Wappen des Fußballvereins AC Mailand darstellt, kann nicht Gegenstand einer internationalen Registrierung als Marke mit Benennung der Europäischen Union für Schreibwaren und Büroartikel sein. Die starke phonetische Ähnlichkeit und die mittlere visuelle Ähnlichkeit dieses Zeichens im Vergleich zur älteren deutschen Wortmarke MILAN rufen eine Gefahr der Verwechslung bei den Verbrauchern hervor, so dass nicht beide Zeichen gleichzeitig in der Union Schutz genießen können.

EuG v. 20.10.2021 - T-353/20
Der Sachverhalt:
Die internationale Registrierung einer Marke mit Benennung der Europäischen Union hat die gleiche Wirkung wie die Eintragung einer Unionsmarke und unterliegt dem gleichen Widerspruchsverfahren wie die Anmeldung einer Unionsmarke.

Im Februar 2017 beantragte der italienische Fußballverein AC Milan (AC Mailand) nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
(Unionsmarkenverordnung) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union für ein Bildzeichen, welches das Wappen des Fußballvereins AC Mailand darstellt, und zwar u. a. für Schreibwaren und Büroartikel.

Im April 2017 erhob die deutsche Gesellschaft InterES Handels- und Dienstleistungs Gesellschaft mbH & Co KG Widerspruch gegen die beantragte Registrierung. Zur Begründung verwies sie auf die 1984 angemeldete und 1988 eingetragene deutsche Wortmarke MILAN, die sich u.a. auf Waren bezieht, die mit den vom Antrag des AC Mailand erfassten Waren im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln. Die deutsche Gesellschaft vertritt die Auffassung, dass die Registrierung der angemeldeten Marke aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit der älteren Marke eine Gefahr der Verwechslung beim deutschen Publikum hervorrufen könne.

Das EUIPO gab dem Widerspruch vollumfänglich statt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage des AC Mailand. Das EuG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die ältere Marke ist in Deutschland ernsthaft benutzt worden. Sie ist auf dem deutschen Markt sowohl in der eingetragenen Form benutzt worden als auch in einer abgewandelten Form, die sich vor allem dadurch auszeichnet, dass ein Bildelement hinzugefügt wurde, das den Kopf einer Art Raubvogel darstellt. Dieses zusätzliche Bildelement ist zwar nicht kompleett zu vernachlässigen, es kann aber auch nicht als dominierend angesehen werden und erscheint nicht geeignet, die Unterscheidungskraft des Wortelements der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form zu beeinflussen.

Das maßgebliche Publikum wird das Bildelement der angemeldeten Marke insbesondere aufgrund seiner Größe und seiner Position zwar nicht ignorieren, seine Aufmerksamkeit wird sich aber nicht darauf konzentrieren. Vielmehr wird die Aufmerksamkeit des Publikums von dem Wortelement angezogen, das aus den Buchstaben "AC" und dem Wort "MILAN" besteht, da diese in Großbuchstaben und einer stilisierten Schriftart geschrieben sind und das aus ihnen gebildete Element deutlich länger ist als das Bildelement. Folglich ist das Element "AC MILAN" das dominierende Element der angemeldeten Marke.

Auch wenn ein Teil des Publikums das Wortelement "AC MILAN" der angemeldeten Marke als Bezugnahme auf den gleichnamigen Fußballverein der Stadt Mailand wahrnehmen kann, weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen, die in phonetischer Hinsicht sehr ähnlich sind, beide auf die italienische Stadt Mailand hin. Soweit der AC Mailand mit der Bekanntheit der angemeldeten Marke in Deutschland argumentiert, die mit der großen Bekanntheit dieses Fußballvereins zusammenhänge, ist darauf hinzuweisen, dass nur die Bekanntheit der älteren Marke, nicht aber die der angemeldeten Marke, zu berücksichtigen ist, um zu beurteilen, ob die Ähnlichkeit der von zwei Marken bezeichneten Waren genügt, um eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen. Infolgedessen sind die Ähnlichkeiten zwischen den beiden in Rede stehenden Zeichen insgesamt groß genug, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Mehr zum Thema:
EuG PM Nr. 198 vom 10.11.2021
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