09.12.2021

Warnhinweise beim Verkauf von Zigaretten über Automaten

Beim Verkauf von Zigaretten mithilfe von Ausgabeautomaten an der Kasse dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Darstellungen der Packungen nicht fehlen. Das gilt selbst dann, wenn der Verbraucher vor dem Erwerb der Zigarettenpackung die Gelegenheit hat, diese Warnhinweise auf der dem Bild entsprechenden Zigarettenpackung wahrzunehmen.

EuGH v. 9.12.2021 - C 370/20
Der Sachverhalt:
Der klagende gemeinnützige Verein Pro Rauchfrei, der die Rechte von Passivrauchern verteidigt, nimmt den beklagten Betreiber zweier Münchner Supermärkte, in denen mit Hilfe von Ausgabeautomaten am Kassenband Zigaretten zum Verkauf angeboten wurden, vor den deutschen Gerichten auf Unterlassung in Anspruch.

In den streitgegenständlichen Ausgabeautomaten des Beklagten wurden die Zigarettenpackungen so vorrätig gehalten, dass sie für die Kunden nicht sichtbar waren. Die auf den Automaten angebrachten Warenauswahltasten ließen zwar anhand einer grafischen Darstellung verschiedene Zigarettenmarken erkennen, wiesen aber nicht die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf. Um eine Zigarettenpackung zu kaufen, musste der Kunde beim Kassenpersonal um Freigabe des Automaten bitten. Danach musste er selbst die der gewählten Zigarettenpackung entsprechende Auswahltaste drücken, wodurch die Packung aus dem Automaten direkt auf das Kassenband befördert wurde und bezahlt werden konnte.

Der Kläger beantragte, dem Beklagten zu verbieten, Zigaretten mittels eines Automaten so zum Verkauf anzubieten, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen und Außenverpackungen der Tabakerzeugnisse im Zeitpunkt des Anbietens für den Verbraucher verdeckt sind. Hilfsweise beantragte der Kläger, dem Beklagten zu verbieten, Zigaretten mittels eines Automaten zum Verkauf anzubieten, der nur das Bild der Zigarettenpackungen ohne die auf diesen anzubringenden gesundheitsbezogenen Warnhinweise zeigt.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers ist beim BGH anhängig. Dieser setzte das Verfahren aus und bat den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens um Auslegung der Richtlinie 2014/40/EU über Tabakerzeugnisse, insbesondere ihres Art. 8 Abs. 8. Nach dieser Bestimmung müssen die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise auch auf Bildern von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Union bestimmt sind, zu sehen sein.

Die Gründe:
Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU ist dahin auszulegen, dass ein Bild, bei dem es sich zwar nicht um eine naturgetreue Wiedergabe einer Zigarettenpackung handelt, der Verbraucher es aber aufgrund seiner Gestaltung hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit einer solchen Packung assoziiert, ein "Bild von einer Packung" im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Ein Bild einer Zigarettenpackung, das unter diese Bestimmung fällt, auf dem aber nicht die gesundheitsbezogenen Warnhinweise gem. Titel II Kapitel II der Richtlinie zu sehen sind, ist selbst dann nicht mit dieser Bestimmung vereinbar, wenn der Verbraucher vor dem Erwerb der Zigarettenpackung die Gelegenheit hat, diese Warnhinweise auf der dem Bild entsprechenden Zigarettenpackung wahrzunehmen.

Mit Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie soll u.a. verhindert werden, dass ein Einzelhändler versucht, jede Präsentation der vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise an der Verkaufsstelle dadurch zu vermeiden, dass er statt der Packungen mit diesen Warnhinweisen Bilder solcher Packungen ohne Warnhinweise zeigt. Es ist nun Sache des BGH, zu klären, ob es sich im Ausgangsverfahren bei den Bildern von Zigarettenmarken auf den Auswahltasten der dort in Rede stehenden Ausgabeautomaten um Bilder handelt, die ein Verbraucher aufgrund ihrer Gestaltung mit Packungen von Tabakerzeugnissen assoziiert.

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