Wer ist Veranstalter und wer nicht?
BGH 12.2.2015, I ZR 204/13Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern) wahr. In dem von der Beklagten in Wuppertal betriebenen Theater "Forum Maximum im Rex" fand im November 2009 die Veranstaltung "Trassenfieber: Die Nordbahnrevue" statt. Die Beklagte wies in ihrem Veranstaltungskalender auf diese Veranstaltung hin, stellte für deren Durchführung den Saal zur Verfügung und sorgte für die Bewirtung der Veranstaltungsgäste. Die Einnahmen aus der Bewirtung behielt sie, während die Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten der ausübende Künstler erhielt. Eine Anmeldung der Veranstaltung bei der Klägerin erfolgte nicht.
Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte wegen unerlaubter Wiedergabe von Musikwerken in Anspruch und stellte einen Betrag i.H.v. 302,50 € zzgl. Kontrollkosten in gleicher Höhe in Rechnung. Sie war der Ansicht, die Beklagte hafte hierfür jedenfalls als Mitveranstalterin.
AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH die Vorentscheidungen auf und gab der Klage statt.
Gründe:
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch folgte aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Danach ist derjenige, der ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Vorinstanzen hatten zu Unrecht eine täterschaftliche Haftung der Beklagten verneint. Zwar hatte diese die urheberrechtlich geschützten Musikwerke nicht selbst aufgeführt. Allerdings stand dies ihrer Haftung für die unmittelbar durch den ausübenden Künstler begangenen Eingriffe in fremde Urheberrechte nicht entgegen. Insofern haftet die Beklagte als Veranstalterin für die Mitwirkung an der urheberrechtswidrigen Aufführung.
Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Verantwortlichkeit als Veranstalter i.S.d. § 13b UrhWG für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt. Stellt ein Theaterbetreiber den Saal für die Aufführung zur Verfügung, bewirtet die Veranstaltungsbesucher, vereinnahmt die Bewirtungserlöse und wirbt für die Aufführung in seinem Veranstaltungskalender, so wirkt er als Veranstalter an der Aufführung mit.
Dagegen ist nicht als Veranstalter anzusehen, wer lediglich die für das Konzert erforderlichen äußeren Vorkehrungen trifft, indem er etwa allein den Saal und sei es mietweise zur Verfügung stellt. Infolgedessen hatte die Beklagte über die bloße Bereitstellung ihres Veranstaltungssaales hinausgehende Leistungen erbracht, deren Gewicht sie bei der gebotenen Gesamtschau zur Veranstalterin machte.
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