Werbeprospekt muss klare Hinweise auf Möglichkeiten der Kontaktaufnahme enthalten
OLG Hamm 13.10.2011, I-4 W 84/11Die Antragsgegnerin, ein Möbelhaus, hatte in einem im August 2011 erschienenen Werbeprospekt "R. Jetzt kaufen - nächstes Jahr zahlen!" Aktionsprodukte beworben, ohne ihre eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift sowie die Geschäftsanschrift des in der Werbung in Bezug genommenen Finanzierungspartners anzugeben. Dieses Werbeverhalten mahnte der Antragsteller, ein Wettbewerbsverband, ab und verlangte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung.
Das OLG gab dem Antrag nun in zweiter Instanz statt.
Die Gründe:
Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Werbeverhalten gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen.
Der Verbraucher muss im Hinblick auf die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann. Es reicht nicht, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden können.
Diese Pflichten bestehen auch im Hinblick auf das im Werbeprospekt in Bezug genommene Kreditunternehmen. Auch wenn das Möbelhaus nicht selbst Waren kreditiert, sondern nur die Finanzierungsdienstleistung des Kreditunternehmens unterbreitet, muss sie ebenfalls über die Geschäftsanschrift dieses Unternehmens informieren.