18.03.2011

Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangeboten muss Geltungsdauer der Angebotspreise angeben

Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, ist nur zulässig, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten. Dementsprechend muss auch angegeben sein, ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt werden.

BGH 17.3.2011, I ZR 81/09
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist im Teppichhandel tätig ist und betrieb im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg. Er warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne. Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot.

LG und OLG gaben der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die beanstandete Werbung ist irreführend und verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot.

Das OLG hat zu Recht entschieden, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstößt die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preis wirbt, muss deutlich machen, worauf sich dieser Preis bezieht.

Handelt es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlangt, muss er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen wird. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 44 vom 18.3.2011
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