10.10.2023

Werbung mit durchschnittlicher Sternebewertung und Bekanntheit aus den Medien

Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien ("Bekannt aus: ...") , so geht das Verständnis des angesprochenen Verkehrs dahin, dass die Bekanntheit aus redaktioneller Berichterstattung resultiert, nicht jedoch aus in dem Medium geschalteter Werbung. Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien, so muss es gem. § 5a Abs. 1 UWG eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt.

OLG Hamburg v. 21.9.2023 - 15 U 108/22
Der Sachverhalt:
Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, wandte sich zum einen dagegen, dass auf dieser Internetseite zwei durchschnittliche Sternebewertungen genannt wurden, ohne dass jeweils eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen angegeben war. Zum anderen hielt er es für unlauter, dass die Beklagte auf ihrer Seite mit dem Hinweis "Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel" warb, ohne dazu Fundstellen anzugeben oder zu verlinken.

Das LG hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Kläger außerdem die Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung ohne Nennung der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Kundenbewertungen als Irreführung durch Unterlassen gem. § 5a Abs. 1 UWG angesehen hatte, und dem Kläger die begehrten Abmahnkosten zugesprochen. Das LG hat jedoch keinen Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG darin gesehen, dass bei der Angabe der durchschnittlichen Sternebewertungszahl keine Aufschlüsselung danach erfolgte, wie viele Bewertungen es in den einzelnen Sterneklassen gegeben hat, und daher den entsprechenden Klagantrag abgewiesen. Es hat ferner keinen Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG darin erkannt, dass die Beklagte für ihr Unternehmen mit der Angabe "Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel" warb, ohne jeweils eine Belegstelle anzuführen oder zu verlinken, aus der sich eine Berichterstattung ergab.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem OLG war teilweise erfolgreich.

Die Gründe:
Entgegen der Bewertung des LG besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die fehlende Angabe von Fundstellen in den Medien, hinsichtlich derer die Beklagte eine Bekanntheit für sich reklamiert hat.

Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien ("Bekannt aus: ...") , so geht das Verständnis des angesprochenen Verkehrs dahin, dass die Bekanntheit aus redaktioneller Berichterstattung resultiert, nicht jedoch aus in dem Medium geschalteter Werbung. Dabei muss die redaktionelle Berichterstattung das werbende Unternehmen nicht in positivem Licht erscheinen lassen, sondern es kann sich auch um eine neutrale Berichterstattung oder eine bloße Erwähnung handeln. Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien, so muss es gem. § 5a Abs. 1 UWG eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt.

Ohne diese Informationen kann der Verbraucher die Werbeaussage der Beklagten überhaupt nicht einordnen. Während der Verbraucher etwa bei einer Werbung mit einem Testsieg bei der Stiftung Warentest auch ohne Fundstellenangabe schon eine gewissermaßen konkrete Vorstellung dahingehend hat, dass es sich um den Sieger in einem vergleichenden Test mehrerer Produkte durch eine anerkannte und neutrale Institution handelt, bleibt die hier in Rede stehende Angabe letztlich absolut vage. Ohne Fundstellenangabe lässt nicht nachvollziehen, ob über die Beklagte positiv oder neutral berichtet wurde, ob sich der Bericht allein ihr widmete oder ob sie nur am Rande eines anderen Themas Erwähnung findet, ob dem Bericht eine persönliche Erfahrung mit der Beklagten zugrunde liegt oder nicht und wie lange die Berichterstattung her ist, also welche Relevanz sie rein zeitlich noch hat.

Indes hielt es der Senat ebenso wie das LG nicht für unlauter, dass die Beklagte neben der Angabe einer sich aus einzelnen Kundenbewertungen ergebenden Durchschnittsbewertungszahl keine Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen vorgenommen hatte. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gem. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 a.F. UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG nicht zu. Bei der vom Kläger begehrten Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen handelt es sich nicht um eine wesentliche Information i.S.v. § 5a Abs. 1 UWG.

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