Werbung mit Preisreduzierungen: Niedrigster Preis der letzten 30 Tage maßgeblich
EuGH v. 26.9.2024 - C-330/23
Der Sachverhalt:
Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beanstandet die Art und Weise, in der der beklagte Discounter Aldi Süd in seinen wöchentlichen Prospekten mit Preisermäßigungen oder "Preis-Highlights" (z.B. für Bananen und Ananas) wirbt. In zwei zitierten Beispielen wies die Beklagte unter der Überschrift "-23%" bzw. "Preis-Highlight" den aktuellen Preis (1. Beispiel: 1,29 €; 2. Beispiel: 1,49 €) aus sowie daneben einen durchgestrichenen früheren höheren Preis (jeweils 1,69 €). Darunter folgte der Hinweis "Letzter Verkaufspreis. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 1,29 € (bzw. 1,39 €)".
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn (1. Beispiel: 1,69 €) berechnen dürfe, sondern dies nach dem Unionsrecht (Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse) auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage tun müsse (1. Beispiel: 1,29 €; dieser Preis ist jedoch mit dem angeblich "ermäßigten" Preis identisch). Es genüge nicht, in der Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen. Das gelte auch für die Bezeichnung eines Preises als "Preis-Highlight" (2. Beispiel).
Das mit der Sache befasste LG Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, ist auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. Hierdurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen.
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EuGH PM Nr. 152 vom 26.9.2024
Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beanstandet die Art und Weise, in der der beklagte Discounter Aldi Süd in seinen wöchentlichen Prospekten mit Preisermäßigungen oder "Preis-Highlights" (z.B. für Bananen und Ananas) wirbt. In zwei zitierten Beispielen wies die Beklagte unter der Überschrift "-23%" bzw. "Preis-Highlight" den aktuellen Preis (1. Beispiel: 1,29 €; 2. Beispiel: 1,49 €) aus sowie daneben einen durchgestrichenen früheren höheren Preis (jeweils 1,69 €). Darunter folgte der Hinweis "Letzter Verkaufspreis. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 1,29 € (bzw. 1,39 €)".
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn (1. Beispiel: 1,69 €) berechnen dürfe, sondern dies nach dem Unionsrecht (Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse) auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage tun müsse (1. Beispiel: 1,29 €; dieser Preis ist jedoch mit dem angeblich "ermäßigten" Preis identisch). Es genüge nicht, in der Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen. Das gelte auch für die Bezeichnung eines Preises als "Preis-Highlight" (2. Beispiel).
Das mit der Sache befasste LG Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, ist auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. Hierdurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen.
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