Widerrufsinformation: Zur Angabe von weiteren verbundenen Verträgen mit dem Zusatz "ggf."
BGH v. 21.1.2025 - XI ZR 560/20Der Kläger erwarb im Dezember 2015 einen Vorführwagen Renault Grand Scénic zum Kaufpreis von 27.060 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 4.200 € hinausgehenden Kaufpreises und der Prämie für eine GAP-Versicherung i.H.v. 1.383 € schlossen die Parteien mit Datum vom 8.12.2015 einen Darlehensvertrag über 24.243 €. Der Darlehensvertrag enthält u.a. folgende Angaben:
"Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung)
Die DN haben das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung berechnet die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden. In diesem Fall wird dieser Schaden nach den vom BGH für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet. [...]"
"Verzugskosten (Mahngebühren/Verzugszinssatz)
Für ausbleibende Zahlungen berechnet die Bank zurzeit den DN € 7,50 für die erste Mahnung und € 15,00 ab der zweiten Mahnung. Nach einer Vertragskündigung berechnet die Bank den DN Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend der gesetzlichen Regelung. [...]"
Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 4 des Darlehensvertrags. Dort heißt es unter 1. a) Besonderheiten bei weiteren Verträgen u.a.:
- "Ein ggf. gestellter Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz kann nach Maßgabe [...] ggf. auch gesondert widerrufen werden."
- "Ein ggf. gestellter Antrag auf Abschluss einer GAP-Versicherung kann nach Maßgabe [...] ggf. auch gesondert widerrufen werden."
Mit Schreiben vom 26.6.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund seiner Widerrufserklärung erloschen seien. Er hält die Widerrufsinformation für fehlerhaft sowie die Pflichtangaben über die Vertragslaufzeit, das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, die sonstigen Kosten, den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, [...] für nicht ordnungsgemäß.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Mit der Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Im Hinblick auf die bereits im Januar 2021 erfolgte vollständige Ablösung des Darlehens durch den Kläger und die anschließende Freigabe der Sicherheit durch die Beklagte haben die Parteien den Feststellungsantrag in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der BGH entschied nunmehr, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits trägt.
Die Gründe:
Die Kosten sind in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen, weil nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Revision keinen Erfolg gehabt hätte.
Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gem. § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug und einer GAP-Versicherung verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gem. § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Dezember 2015 der Fall, so dass der Widerruf vom 26.6.2018 verspätet war.
Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13.6.2014 bis zum 20.3.2016 geltenden Fassung (a.F.) entspricht. Vorliegend ist dies, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann, nicht der Fall.
In der Widerrufsinformation hat die Beklagte unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag und die GAP-Versicherung, sondern - zu Unrecht - auch eine "Restschuldversicherung" aufgeführt, obwohl der Kläger eine solche nicht abgeschlossen hat. Ferner ist die Angabe der GAP-Versicherung mit dem Zusatz "ggf." versehen, wodurch die Beklagte der ihr obliegenden Pflicht zur verbindlichen Angabe verbundener Verträge nicht nachgekommen ist. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind, ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. BGH v. 15.10.2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186).
Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist zwar fehlerhaft, weil die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist eine Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" enthält. Dieser Fehler hindert aber - was der Senat (s.o.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation weist auch im Übrigen keinen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung (siehe Leitsätze)
Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" (sog. Kaskadenverweisung) in einer Widerrufsinformation auch bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates kein Hindernisgrund für das Anlaufen der Widerrufsfrist (Aufgabe von Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rdn. 13 ff.)
BGH vom 15.10.2024 - XI ZR 39/24
WM 2024, 2186
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