Wirecard: D&O-Versicherungssumme für Ex-Chefbuchhalter aufgebraucht
OLG Frankfurt a.M. v. 29.11.2024 - 7 U 82/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger war als Director Accounting bei der Wirecard AG für den Bereich Finanzen tätig; zugleich war er einer der Geschäftsführer der Wirecard Technologies GmbH, die als eine der Tochtergesellschaften der Wirecard AG im sog. TPA-Geschäft (Third-Party-Acquirer) in Asien tätig war.
Mit seiner Klage macht er gegenüber der beklagten D&O-Versicherung geltend, schon im Jahr 2019 sei dieser von der Wirecard AG mitgeteilt worden, dass es kritische Berichterstattung in der Financial Times, Untersuchungen der Finanzbehörden in Singapur und eine Sammelklage in den USA gebe. Deshalb sei vom Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2019 auszugehen. Für dieses Jahr stehe eine Versicherungssumme i.H.v. 25 Mio. € zur Verfügung, die noch nicht aufgebraucht sei. Die Beklagte dürfe außerdem Public-Relations-Kosten und Verteidigungskosten nicht auf die Versicherungssumme des Jahres 2020 anrechnen. Schließlich habe sie den Kläger durch voreilige Zahlungen für Ansprüche anderer Vorstandsmitglieder benachteiligt und könne sich deshalb nicht auf den Verbrauch der Versicherungssumme berufen.
Das OLG wies die Klage überwiegend ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Es besteht zwar ein vertraglicher Anspruch auf PR-Kosten. Allerdings stehen dem Kläger keine weiteren Leistungen zu, da die Versicherungssumme aufgebraucht ist und die Beklagte sich hierauf berufen darf.
Der Versicherungsfall ist im Jahr 2020 eingetreten, nicht bereits im Jahr 2019, da die von dem Kläger angeführten Umstände aus dem Jahr 2019 der Beklagten nicht ordnungsgemäß gemeldet worden sind. Maßgeblich ist die Versicherungssumme für das Jahr 2020 i.H.v. 15 Mio. €. Diese hat die Versicherung für versicherte Kosten im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal vollständig ausbezahlt und die Zahlungen zu Recht von der vertraglichen Versicherungssumme abgezogen. Die Klausel im Versicherungsvertrag, die das erlaubt, ist zulässig. Auch der Umstand, dass die Versicherung die Schäden anderer Mitversicherter nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer konkreten Inanspruchnahme ausbezahlt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Bearbeitung nach dem "Prioritätsprinzip" benachteiligt den Kläger nicht in einer willkürlichen Art und Weise, sondern entspricht anerkannten Buchführungsgrundsätzen.
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Christian Eley / Michael Franken, VersR 2024, 834
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 65 vom 29.11.2024
Der Kläger war als Director Accounting bei der Wirecard AG für den Bereich Finanzen tätig; zugleich war er einer der Geschäftsführer der Wirecard Technologies GmbH, die als eine der Tochtergesellschaften der Wirecard AG im sog. TPA-Geschäft (Third-Party-Acquirer) in Asien tätig war.
Mit seiner Klage macht er gegenüber der beklagten D&O-Versicherung geltend, schon im Jahr 2019 sei dieser von der Wirecard AG mitgeteilt worden, dass es kritische Berichterstattung in der Financial Times, Untersuchungen der Finanzbehörden in Singapur und eine Sammelklage in den USA gebe. Deshalb sei vom Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2019 auszugehen. Für dieses Jahr stehe eine Versicherungssumme i.H.v. 25 Mio. € zur Verfügung, die noch nicht aufgebraucht sei. Die Beklagte dürfe außerdem Public-Relations-Kosten und Verteidigungskosten nicht auf die Versicherungssumme des Jahres 2020 anrechnen. Schließlich habe sie den Kläger durch voreilige Zahlungen für Ansprüche anderer Vorstandsmitglieder benachteiligt und könne sich deshalb nicht auf den Verbrauch der Versicherungssumme berufen.
Das OLG wies die Klage überwiegend ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Es besteht zwar ein vertraglicher Anspruch auf PR-Kosten. Allerdings stehen dem Kläger keine weiteren Leistungen zu, da die Versicherungssumme aufgebraucht ist und die Beklagte sich hierauf berufen darf.
Der Versicherungsfall ist im Jahr 2020 eingetreten, nicht bereits im Jahr 2019, da die von dem Kläger angeführten Umstände aus dem Jahr 2019 der Beklagten nicht ordnungsgemäß gemeldet worden sind. Maßgeblich ist die Versicherungssumme für das Jahr 2020 i.H.v. 15 Mio. €. Diese hat die Versicherung für versicherte Kosten im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal vollständig ausbezahlt und die Zahlungen zu Recht von der vertraglichen Versicherungssumme abgezogen. Die Klausel im Versicherungsvertrag, die das erlaubt, ist zulässig. Auch der Umstand, dass die Versicherung die Schäden anderer Mitversicherter nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer konkreten Inanspruchnahme ausbezahlt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Bearbeitung nach dem "Prioritätsprinzip" benachteiligt den Kläger nicht in einer willkürlichen Art und Weise, sondern entspricht anerkannten Buchführungsgrundsätzen.
Aufsatz
Umstandsmeldung in der D&O-Versicherung - Daseins- und Erklärungsberechtigung sowie Vor- und Nachteile
Christian Eley / Michael Franken, VersR 2024, 834
VERSR0067033
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