12.09.2024

Wirtschaftssanktionen gegen Russland: Rat der EU für Einführung von Pflichten zur Offenlegung für mit Sanktionen belegte Personen zuständig

Der Rat der EU ist für die Einführung von Meldepflichten und Pflichten zur Zusammenarbeit zuständig, die es ermöglichen, die Wirksamkeit der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern zu gewährleisten. Die Bekämpfung von Rechts- und Finanzkonstruktionen, die die Umgehung restriktiver Maßnahmen erleichtern, rechtfertigt solche Pflichten.

EuG v. 11.9.2024 - T-635/22 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Namen der Kläger - Elena Timchenko, Gennady Timchenko, Mikhail Fridman, Petr Aven und German Khan - wurden in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgenommen, gegen die sich restriktive Maßnahmen richten, die der Rat der EU im Zusammenhang mit der Invasion Russlands in die Ukraine erlassen hat.

In Anbetracht der wachsenden Komplexität der Systeme, die es ermöglichen, sich dieser Sanktionsregelung zu entziehen, erließ der Rat am 21.7.2022 die Verordnung (EU) 2022/1273, die Pflichten zur Meldung von Geldern und zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vorsieht. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten wird einer Umgehung der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern gleichgestellt. Konkret besteht das Ziel darin, den Rückgriff auf komplexe Rechts- und Finanzkonstruktionen zu vereiteln, die die Umgehung von Maßnahmen zwar nicht leichter, aber zumindest die Identifizierung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Gegenstand restriktiver Maßnahmen sind, durch die zuständigen Behörden erschweren können.

Die Kläger erhoben vor dem EuG Nichtigkeitsklagen gegen die Pflichten, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 1.9.2022 zu melden und mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenzuarbeiten. Sie sind der Auffassung, dass diese Pflichten, da sie nicht in einem Beschluss enthalten seien, den der Rat auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassen habe, nicht als Maßnahmen angesehen werden könnten, die zur Umsetzung eines solchen Beschlusses notwendig seien. Insbesondere stellt ihrer Ansicht nach die Verordnung des Rates einen Befugnismissbrauch dar, da der Erlass der fraglichen Pflichten zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehören sollte.

Das EuG wies die Klagen ab.

Die Gründe:
Das Unionsrecht erlaubt den Erlass von Verordnungen durch den Rat der EU zur Einführung oder Umsetzung von beschränkenden Maßnahmen, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen sind nicht auf Unterlassungspflichten beschränkt, und der Rat konnte Pflichten zur Meldung und zur Zusammenarbeit erlassen, auch wenn sie nicht ausdrücklich in dem Beschluss vorgesehen waren, auf den sie sich beziehen.

Der Rat hat sich nicht an die Stelle der Mitgliedstaaten gesetzt, indem er über die Art und Weise entschieden hat, in der die restriktiven Maßnahmen in deren Hoheitsgebieten eingeführt und sanktioniert werden. Vielmehr behalten die nationalen Behörden ihre Zuständigkeit zur Bestimmung des straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Charakters, der mit der Tat der Beteiligung an Umgehungshandlungen und mit den an diese Tat anknüpfenden Sanktionen verbunden ist.

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EuGH PM Nr. 140 vom 11.9.2024
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