Wohngebäudeversicherung: Wasserschaden durch Drainagerohr im Außenbereich stellt keinen Leitungswasserschaden dar
OLG Nürnberg v. 3.2.2021, 8 U 3471/20
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatte mit Versicherungsbeginn zum 24.4.2010 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Versichert ist danach das Anwesen der Kläger. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: VGB 2008), die Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung "OPTIMAL für Ein- und Zweifamilienhäuser" (WG 0158) sowie zusätzliche "Klauseln zur Wohngebäudeversicherung" (WG 0107 und WG 0131) zugrunde. Für die Leitungswasserversicherung ist ein Selbstbehalt der Versicherungsnehmer von 500 € je Schadensfall vereinbart.
Am 17.9.2016 kam es zu einem Schadensfall. Das Abwasserrohr war außerhalb des versicherten Gebäudes gebrochen und verstopft. Hierdurch kam es zu einem Rückstau von Abwasser, der auch die an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf. Von der Drainage austretendes Wasser lief in das Gebäude und führte zu Schäden im Kellerbereich. Die Beklagte hat eine Regulierung des Schadens abgelehnt.
Das LG hat der auf Zahlung von 48.556 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.238 € gerichteten Klage nach Beweisaufnahme im Umfang von 2.177 € nebst Zinsen stattgegeben. Das OLG hat per Beschluss seine Absicht erklärt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Gründe:
Zutreffend und rechtsfehlerfrei hat das LG entschieden, dass der Versicherungsfall "Leitungswasser" nicht vorliegt.
Die maßgeblichen Versicherungsbedingungen behandeln in Ziffer 4.2 VGB 2008 - für die Versicherungsnehmer erkennbar - "Leitungswasser" einerseits und "Bruchschäden an Rohren" anderseits als zwei selbständige, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte und mit unterschiedlichen Entschädigungsregeln einhergehende Versicherungsfälle. Die Gefahr "Leitungswasser" ist gem. Ziffer 6.1 VGB 2008 dadurch beschrieben, dass Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Dies ist im Streitfall zu verneinen. Denn unstreitig ist das Wasser am 17.9.2016 aus der Drainage ausgetreten und von dort in den Kellerbereich des Gebäudes gelangt. Die Drainage ist im Außenbereich um das Gebäude herum verlegt und an die vom Gebäude wegführende Abwasserleitung angeschlossen. Sie dient nicht dazu, das Gebäude mit Wasser zu versorgen oder Wasser aus dem Gebäude abzuleiten. Ihr baulicher Zweck besteht vielmehr ausschließlich in der Entwässerung des Bodens, d.h. dem Sammeln und der Abfuhr von Schicht- und Niederschlagswasser. Die Drainage nimmt hingegen kein zuvor über die Zuleitung ins Gebäude gelangtes und nach der Nutzung wieder abfließendes häusliches Abwasser auf.
Das LG hat den Eintritt des Versicherungsfalls "Bruchschäden an Rohren" bejaht (LGU 16), was die Berufung als solches naturgemäß nicht angreift. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, dass dieser Versicherungsfall grundsätzlich nur die Kosten der Reparatur bzw. des Austauschs des gebrochenen Rohrs umfasst. Das ergibt der auf den Ersatz von Bruchschäden beschränkte Wortlaut der maßgeblichen Klauseln eindeutig. Schäden an sonstigen versicherten Gegenständen sind in der Rohrbruchversicherung nur gedeckt, wenn sie durch Frost verursacht worden sind (Ziffer 7.4 VGB 2008).
Bayern.Recht
Die Kläger hatte mit Versicherungsbeginn zum 24.4.2010 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Versichert ist danach das Anwesen der Kläger. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: VGB 2008), die Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung "OPTIMAL für Ein- und Zweifamilienhäuser" (WG 0158) sowie zusätzliche "Klauseln zur Wohngebäudeversicherung" (WG 0107 und WG 0131) zugrunde. Für die Leitungswasserversicherung ist ein Selbstbehalt der Versicherungsnehmer von 500 € je Schadensfall vereinbart.
Am 17.9.2016 kam es zu einem Schadensfall. Das Abwasserrohr war außerhalb des versicherten Gebäudes gebrochen und verstopft. Hierdurch kam es zu einem Rückstau von Abwasser, der auch die an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf. Von der Drainage austretendes Wasser lief in das Gebäude und führte zu Schäden im Kellerbereich. Die Beklagte hat eine Regulierung des Schadens abgelehnt.
Das LG hat der auf Zahlung von 48.556 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.238 € gerichteten Klage nach Beweisaufnahme im Umfang von 2.177 € nebst Zinsen stattgegeben. Das OLG hat per Beschluss seine Absicht erklärt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Gründe:
Zutreffend und rechtsfehlerfrei hat das LG entschieden, dass der Versicherungsfall "Leitungswasser" nicht vorliegt.
Die maßgeblichen Versicherungsbedingungen behandeln in Ziffer 4.2 VGB 2008 - für die Versicherungsnehmer erkennbar - "Leitungswasser" einerseits und "Bruchschäden an Rohren" anderseits als zwei selbständige, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte und mit unterschiedlichen Entschädigungsregeln einhergehende Versicherungsfälle. Die Gefahr "Leitungswasser" ist gem. Ziffer 6.1 VGB 2008 dadurch beschrieben, dass Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Dies ist im Streitfall zu verneinen. Denn unstreitig ist das Wasser am 17.9.2016 aus der Drainage ausgetreten und von dort in den Kellerbereich des Gebäudes gelangt. Die Drainage ist im Außenbereich um das Gebäude herum verlegt und an die vom Gebäude wegführende Abwasserleitung angeschlossen. Sie dient nicht dazu, das Gebäude mit Wasser zu versorgen oder Wasser aus dem Gebäude abzuleiten. Ihr baulicher Zweck besteht vielmehr ausschließlich in der Entwässerung des Bodens, d.h. dem Sammeln und der Abfuhr von Schicht- und Niederschlagswasser. Die Drainage nimmt hingegen kein zuvor über die Zuleitung ins Gebäude gelangtes und nach der Nutzung wieder abfließendes häusliches Abwasser auf.
Das LG hat den Eintritt des Versicherungsfalls "Bruchschäden an Rohren" bejaht (LGU 16), was die Berufung als solches naturgemäß nicht angreift. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, dass dieser Versicherungsfall grundsätzlich nur die Kosten der Reparatur bzw. des Austauschs des gebrochenen Rohrs umfasst. Das ergibt der auf den Ersatz von Bruchschäden beschränkte Wortlaut der maßgeblichen Klauseln eindeutig. Schäden an sonstigen versicherten Gegenständen sind in der Rohrbruchversicherung nur gedeckt, wenn sie durch Frost verursacht worden sind (Ziffer 7.4 VGB 2008).