WpIG: Neues Gesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
Wertpapierinstitute sind Finanzunternehmen, die eine auf Finanzinstrumente bezogene Finanzdienstleistung anbieten, aber anders als ein Kreditinstitut keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annehmen. Die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten ist bereits durch die Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute (CRR) und die Richtlinie über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (CRD IV) geregelt. Die besonderen Risiken von Wertpapierinstituten finden in den bislang geltenden Regelungen für Kreditinstitute jedoch nur teilweise Berücksichtigung, da diese überwiegend auf allgemeine Risiken ausgerichtet sind. Davon unterscheiden sich die von den Wertpapierinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken deutlich. Insbesondere werden die oben genannten Regulierungsstandards den Geschäftsmodellen Kleiner und Mittlerer Wertpapierinstitute nicht gerecht, die regelmäßig nicht systemrelevant sind, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, geringer als bei Kreditinstituten ausfällt.
Daher verfolgen die neue Richtlinie IFD und die neue Verordnung IFR das Ziel, risikoadäquate und passgenaue aufsichtsrechtliche Anforderungen an Wertpapierinstitute zu schaffen, die vom Geschäftsmodell und dem Umfang der betriebenen Aktivitäten der einzelnen Wertpapierinstitute abhängen. Diese Rechtsakte sollen auf nationaler Ebene mit dem neuen Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) umgesetzt werden. Dieses soll sowohl im Interesse der Kunden der Wertpapierinstitute als auch im Interesse der allgemeinen Finanzstabilität der Gefahr einer übermäßigen Übernahme von Risiken durch Wertpapierinstitute und ihre Kunden vorbeugen.
Die Intensität der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird proportional zur Größe der Wertpapierinstitute erfolgen. Sog. Große Wertpapierinstitute, auf die weitgehend weiterhin die Regelungen der CRD und der CRR zur Anwendung kommen, sind aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflochtenheit mit anderen Marktteilnehmern und ihres Risikomodells als bedeutende Akteure für die Stabilität des Finanzmarkts zu betrachten. Sie sind mit bedeutenden Kreditinstituten vergleichbar und können eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. Im Einzelfall kann die BaFin für andere systemrelevante Wertpapierinstitute ebenfalls die Geltung des CRD/CRR-Aufsichtsregimes anordnen.
Zudem soll mit dem Gesetz Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) umgesetzt werden. Der Deutsche Bundestag hat bei seiner Beratung eine Reihe redaktioneller Änderungen und Klarstellungen beschlossen. Außerdem enthält der Beschluss einige materielle Ergänzungen. So werden zum Beispiel die Bestimmungen für sog. Hinweisgeber in einer vollständigen Fundstellenliste von Aufsichtsgesetzen zusammengefasst. Fragen der Aufsichtskompetenz der BaFin bei Auslagerungsunternehmen werden erweitert und konkretisiert. Außerdem werden bei der Änderung des Handelsgesetzbuches die im Gesetzentwurf zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in Führungspositionen in Bezug genommen (§ 340n Absatz 1 HGB).
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Daher verfolgen die neue Richtlinie IFD und die neue Verordnung IFR das Ziel, risikoadäquate und passgenaue aufsichtsrechtliche Anforderungen an Wertpapierinstitute zu schaffen, die vom Geschäftsmodell und dem Umfang der betriebenen Aktivitäten der einzelnen Wertpapierinstitute abhängen. Diese Rechtsakte sollen auf nationaler Ebene mit dem neuen Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) umgesetzt werden. Dieses soll sowohl im Interesse der Kunden der Wertpapierinstitute als auch im Interesse der allgemeinen Finanzstabilität der Gefahr einer übermäßigen Übernahme von Risiken durch Wertpapierinstitute und ihre Kunden vorbeugen.
Die Intensität der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird proportional zur Größe der Wertpapierinstitute erfolgen. Sog. Große Wertpapierinstitute, auf die weitgehend weiterhin die Regelungen der CRD und der CRR zur Anwendung kommen, sind aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflochtenheit mit anderen Marktteilnehmern und ihres Risikomodells als bedeutende Akteure für die Stabilität des Finanzmarkts zu betrachten. Sie sind mit bedeutenden Kreditinstituten vergleichbar und können eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. Im Einzelfall kann die BaFin für andere systemrelevante Wertpapierinstitute ebenfalls die Geltung des CRD/CRR-Aufsichtsregimes anordnen.
Zudem soll mit dem Gesetz Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) umgesetzt werden. Der Deutsche Bundestag hat bei seiner Beratung eine Reihe redaktioneller Änderungen und Klarstellungen beschlossen. Außerdem enthält der Beschluss einige materielle Ergänzungen. So werden zum Beispiel die Bestimmungen für sog. Hinweisgeber in einer vollständigen Fundstellenliste von Aufsichtsgesetzen zusammengefasst. Fragen der Aufsichtskompetenz der BaFin bei Auslagerungsunternehmen werden erweitert und konkretisiert. Außerdem werden bei der Änderung des Handelsgesetzbuches die im Gesetzentwurf zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in Führungspositionen in Bezug genommen (§ 340n Absatz 1 HGB).