YouTube muss die Löschung zweier Videos zum Thema Corona unterlassen
LG Köln v. 11.10.2021 - 28 O 351/21 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin betreibt einen Videokanal bei der Antragsgegnerin und veröffentlichte zwei Videos mit einer Länge von 26 Minuten, bzw. 29 Minuten mit Interviews und Berichten zum Thema Corona. Die Video-Plattform löschte diese Videos.
Das LG untersagte der Video-Plattform im Wege einer einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln, diese Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu versehen (LG Köln v. 11.10.2021 - 28 O 351/21 und 28 O 350/21). Die Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren wurden bisher noch nicht zugestellt. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse beim LAG Widerspruch einzulegen. Dann wird das LG aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen haben, ob die einstweiligen Verfügungen durch Urteil zu bestätigen oder aufzuheben sind.
Die Gründe:
Der Betreiberin des Videokanals steht ein vertraglicher Anspruch gegen die Video-Plattform zu, der diese zur Bereitstellung ihrer Dienste verpflichtet. YouTube ist zur Löschung nicht berechtigt gewesen. Die Video-Plattform hat der Antragstellerin nicht konkret genug mitgeteilt, welche Passagen ihrer Meinung nach gegen welche Vorschrift der von ihr aufgestellten Richtlinien verstoßen würden. Nur bei kurzen Videos mit offensichtlich auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformationen dürfte eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passagen durch die Plattform zulässig sein. Dies gilt allerdings nicht für längere Videos, die auch zulässige Äußerungen enthalten.
LG Köln PM Nr. 8 vom 12.10.2021
Die Antragstellerin betreibt einen Videokanal bei der Antragsgegnerin und veröffentlichte zwei Videos mit einer Länge von 26 Minuten, bzw. 29 Minuten mit Interviews und Berichten zum Thema Corona. Die Video-Plattform löschte diese Videos.
Das LG untersagte der Video-Plattform im Wege einer einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln, diese Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu versehen (LG Köln v. 11.10.2021 - 28 O 351/21 und 28 O 350/21). Die Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren wurden bisher noch nicht zugestellt. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse beim LAG Widerspruch einzulegen. Dann wird das LG aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen haben, ob die einstweiligen Verfügungen durch Urteil zu bestätigen oder aufzuheben sind.
Die Gründe:
Der Betreiberin des Videokanals steht ein vertraglicher Anspruch gegen die Video-Plattform zu, der diese zur Bereitstellung ihrer Dienste verpflichtet. YouTube ist zur Löschung nicht berechtigt gewesen. Die Video-Plattform hat der Antragstellerin nicht konkret genug mitgeteilt, welche Passagen ihrer Meinung nach gegen welche Vorschrift der von ihr aufgestellten Richtlinien verstoßen würden. Nur bei kurzen Videos mit offensichtlich auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformationen dürfte eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passagen durch die Plattform zulässig sein. Dies gilt allerdings nicht für längere Videos, die auch zulässige Äußerungen enthalten.