05.11.2024

Zahl der Follower für Strafbarkeit einer Beleidigung im Netz unerheblich

Für die Strafbarkeit von Beleidigungen in sozialen Medien gegenüber im politischen Leben stehenden Personen kommt es lediglich auf den Inhalt der Äußerung an. Nicht relevant sind dagegen die sonstigen Umstände, wie z.B. die gewählte Verbreitungsart und die Größe des Adressatenkreises.

OLG Zweibrücken v. 30.9.2024 - ORs 1 SRs 8/24
Der Sachverhalt:
Im September 2021 veröffentlichte der Angeklagte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil folgenden Kommentar: "Merkel im Ahrtal...dass sich die dumme Schlampe nicht schämt...". Der Text war dabei in weißer Schriftfarbe auf braunem Untergrund geschrieben, auf dem zudem insgesamt sieben Emoticons in Form von lächelnden Kothaufen zu sehen waren.

Das AG verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe. Auf die Berufung des Angeklagten stellte das LG das Verfahren gegen ihn ein. Bei der sog. Politikerbeleidigung (§ 188 StGB: Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung) seien neben der Äußerung selbst auch die Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dies betreffe neben der Person des Betroffenen auch die Reichweite der jeweiligen Veröffentlichung. Der Post des Facebook-Nutzers auf seinem privaten Profil mit 417 "Freunden" habe nicht die Reichweite, die eine Strafbarkeit seines Tuns rechtfertige. Einer Verurteilung wegen (einfacher) Beleidigung stand der fehlende Strafantrag der ehemaligen Bundeskanzlerin entgegen.

Das OLG hob das das Urteil des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des LG zurück.

Die Gründe:
Für die Strafbarkeit kommt es einzig auf den Inhalt der Äußerung an und nicht auf sonstige Umstände. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der kurz vor der Tat den Anwendungsbereich des Straftatbestands durch eine Gesetzesänderung erheblich ausweitete, um Personen, die sich im politischen Leben engagieren, vor Hass und Hetze im Internet besser schützen zu können.

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OLG Zweibrücken PM vom 4.11.2024
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