Zahnärztin darf im Internet mit "Kinderzahnarztpraxis" werben
BGH v. 7.4.2022 - I ZR 217/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts in ihrem Bezirk die Berufsaufsicht über die Zahnärzte aus. Die Beklagte ist eine im Bezirk der Klägerin niedergelassene Zahnärztin. Die Klägerin hatte deren Werbung für ihre Praxis im Internetauftritt wegen der Verwendung der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" beanstandet. Nach erfolgloser Abmahnung erfolgte die Unterlassungsklage.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat das Urteil im Berufungsverfahren abgeändert und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem BGH ohne Erfolg.
Gründe:
Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gegen die Beklagte zu.
Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind, aber nicht davon ausgehen, dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen, der zur angesprochenen Gruppe gehört. Gehören die Mitglieder des Gerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln. Zutreffend hat das OLG danach die Sicht durchschnittlicher Eltern, die die Entscheidung über eine zahnärztliche Behandlung ihres Kindes treffen, und älterer (mit)entscheidender Kinder für maßgeblich gehalten. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, wie die angesprochenen Verkehrskreise die von der Klägerin angegriffene Angabe verstehen.
Soweit das OLG seine Begründung zusätzlich darauf gestützt hat, dass in § 13 Abs. 3 Berufsordnung nicht im Einzelnen festgelegt sei, welche "besonderen theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten" für das Ausweisen eines Tätigkeitsschwerpunkts zu erwerben seien und welchen Umfang die Weiterbildung hierfür haben müsse, ist auch das nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht insoweit relevantes Vorbringen der Klägerin übergangen hätte; stattdessen versucht sie lediglich, ihre eigene Beurteilung des Verkehrsverständnisses an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
Entgegen der Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht auch nicht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Verkehr aufgrund der Werbung mit der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" ohne Hinweis auf einen bloßen Tätigkeitsschwerpunkt erwarte, die Beklagte sei Fachzahnärztin. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten vielmehr eine kindgerechte Praxisausstattung und für die Belange von Kindern aufgeschlossene Zahnärzte, während sie deren fachliche Eignung als selbstverständlich voraussetzen.
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BGH online
Die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts in ihrem Bezirk die Berufsaufsicht über die Zahnärzte aus. Die Beklagte ist eine im Bezirk der Klägerin niedergelassene Zahnärztin. Die Klägerin hatte deren Werbung für ihre Praxis im Internetauftritt wegen der Verwendung der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" beanstandet. Nach erfolgloser Abmahnung erfolgte die Unterlassungsklage.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat das Urteil im Berufungsverfahren abgeändert und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem BGH ohne Erfolg.
Gründe:
Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gegen die Beklagte zu.
Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind, aber nicht davon ausgehen, dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen, der zur angesprochenen Gruppe gehört. Gehören die Mitglieder des Gerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln. Zutreffend hat das OLG danach die Sicht durchschnittlicher Eltern, die die Entscheidung über eine zahnärztliche Behandlung ihres Kindes treffen, und älterer (mit)entscheidender Kinder für maßgeblich gehalten. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, wie die angesprochenen Verkehrskreise die von der Klägerin angegriffene Angabe verstehen.
Soweit das OLG seine Begründung zusätzlich darauf gestützt hat, dass in § 13 Abs. 3 Berufsordnung nicht im Einzelnen festgelegt sei, welche "besonderen theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten" für das Ausweisen eines Tätigkeitsschwerpunkts zu erwerben seien und welchen Umfang die Weiterbildung hierfür haben müsse, ist auch das nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht insoweit relevantes Vorbringen der Klägerin übergangen hätte; stattdessen versucht sie lediglich, ihre eigene Beurteilung des Verkehrsverständnisses an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
Entgegen der Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht auch nicht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Verkehr aufgrund der Werbung mit der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" ohne Hinweis auf einen bloßen Tätigkeitsschwerpunkt erwarte, die Beklagte sei Fachzahnärztin. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten vielmehr eine kindgerechte Praxisausstattung und für die Belange von Kindern aufgeschlossene Zahnärzte, während sie deren fachliche Eignung als selbstverständlich voraussetzen.
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