06.02.2024

Zeitliche Begrenzung von Fernsehwerbespots: Zählen Werbebotschaften für Radiosendungen mit?

Werbebotschaften für Radiosendungen, die auf Fernsehsendern derselben Unternehmensgruppe ausgestrahlt werden, stellen grundsätzlich keine Hinweise auf eigene Sendungen dieser Fernsehsender dar. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Sendungen, die Gegenstand dieser Hinweise sind, von der Hauptaktivität des Radiosenders trennen lassen und der Fernsehveranstalter die redaktionelle Verantwortung für diese Sendungen trägt.

EuGH v. 30.1.2024 - C-255/21
Der Sachverhalt:
Reti Televisive Italiane SpA (RTI) ist eine italienische Gesellschaft für audiovisuelle Mediendienste und Inhaberin der Fernsehsender Canale 5, Italia 1 und Rete 4. Im Jahr 2017 belangte die Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) RTI wegen Verstößen gegen eine nationale Rechtsvorschrift, die eine zeitliche Grenze für Fernsehwerbung festlegt. Bei der Berechnung der betreffenden Sendezeit berücksichtigte die AGCOM die Werbebotschaften des Radiosenders R101, die auf den Fernsehsendern von RTI ausgestrahlt worden waren. Dieser Radiosender gehört wie RTI zur Mediaset-Gruppe. RTI macht geltend, dass die Botschaften des Radiosenders als Eigenwerbung (d. h., als Werbehinweise auf eigene Sendungen) einzustufen seien und daher von der Sendezeit für Fernsehwerbung pro Stunde ausgenommen seien.

Der von RTI angerufene italienische Staatsrat, bei dem die Aufhebung der Sanktionen beantragt wird, möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Begriff "Hinweise des Fernsehveranstalters" auf eigene Sendungen, die von der Berechnung des Anteils von 20 % der Sendezeit von Fernsehwerbespots ausgenommen sind, auch Werbebotschaften erfasst, die der Fernsehsender für einen Radiosender ausstrahlt, der zur selben Gruppe von Gesellschaften gehört.

Der EuGH hat dies verneint.

Die Gründe:
Die Dienste eines Hörfunkveranstalters, die aus Hörsendungen ohne Bilder bestehen, unterscheiden sich von den audiovisuellen Sendungen eines Fernsehveranstalters. Sie fallen daher nicht unter den Begriff "Sendungen", es sei denn, dass sie sich von der Hauptaktivität des Radiosenders trennen lassen und daher als "audiovisuelle Mediendienste" eingestuft werden können.

Damit eine Sendung als "eigene Sendung" des Fernsehveranstalters angesehen werden kann, muss dieser außerdem die redaktionelle Verantwortung dafür tragen. Diese besteht aus der Ausübung einer wirksamen Kontrolle, sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung, durch eine Person oder Einrichtung, die befugt ist, in letzter Instanz über das audiovisuelle Angebot zu entscheiden. Da die Regeln über Höchstsendezeiten für Werbung pro Stunde andere Ziele verfolgen als die Wettbewerbsregeln, ist zur Erfassung des Ausdrucks "eigene Sendungen" das Kriterium der redaktionellen Verantwortung für die betreffenden Sendungen zu berücksichtigen und nicht die Zugehörigkeit der beiden Sender zur selben Gruppe von Gesellschaften.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Mehr Medienfreiheit wagen! Aktuelle EU-Initiativen zur Regulierung der Medien
Renate Dörr, AfP 2023, 206

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EuGH PM Nr. 21 vom 30.1.2024
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