15.09.2011

Zu den Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen für Unternehmensbewertungen im Spruchverfahren

Veranlasst der im Spruchverfahren gerichtlich bestellte gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre zusätzlich zu dem gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Privatgutachten zur Unternehmensbewertung, so sind die Kosten hierfür grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Der gemeinsame Vertreter sollte seine Aufgabe erfüllen können, ohne einen zusätzlichen Gutachter zu seiner Unterstützung heranzuziehen.

OLG Düsseldorf 4.7.2011, I-26 W 8/11 (AktE)
Der Sachverhalt:
In dem Spruchverfahren anlässlich der Verschmelzung der A, B, auf die C, D, wies das LG die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer baren Zuzahlung auf der Grundlage von ihr eingeholter Gutachten zurück. Des Weiteren erlegte es der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der nichtantragstellenden Aktionäre auf und setzte den Geschäftswert auf 200.000 € fest.

Ausgehend von diesem Geschäftswert beantragte der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre neben der Festsetzung seiner Vergütung auch die Festsetzung ihm durch die Hinzuziehung einer Sachverständigen für Unternehmensbewertungen entstandener Auslagen i.H.v. weiteren rd. 6.500 €. Diese habe zu den Ergebnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in einigen Bereichen (Fungibilitätsausgleich, Synergieeffekte, Peer Group) vertiefende Untersuchungen vorgenommen und entsprechende Ausführungen erstellt.

Das LG setzte die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre antragsgemäß fest. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin änderte das OLG den Beschluss des LG ab und setzte eine geringere Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre fest.

Die Gründe:
Die Antragsgegnerin wendet sich zu Recht dagegen, dass das LG auch die Kosten für die Hinzuziehung einer Sachverständigen für Unternehmensbewertungen als erstattungsfähig angesehen hat.

Gem. § 308 Abs. 2 UmwG a.F., der hier auf das erstinstanzliche Spruchverfahren gem. § 17 Abs. 2 S. 1 SpruchG Anwendung findet, kann der gemeinsame Vertreter den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Angemessen sind tatsächlich angefallene Auslagen nur dann, wenn sie zur Verfolgung der Aufgabe notwendig sind und dem Verfahrenszweck entsprechen. Kosten eines Privatgutachtens zur Unternehmensbewertung sind danach grundsätzlich nicht zu erstatten.

In gerichtlichen Spruchverfahren spricht schon der Grundsatz der Amtsermittlung gegen eine solche Erstattung. Die Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen verfolgt u.a. den Zweck, die Tatsachenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu konzentrieren und die Kosten zu begrenzen. In einem solchen Verfahren bestehen daher zwangsläufig engere Grenzen für die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten als in dem vom Beibringungsgrundsatz beherrschten Zivilprozess. Vor diesem Hintergrund sieht die herrschende Meinung Auslagen eines Antragstellers für im Rahmen des Spruchverfahrens eingeholte Privatgutachten in der Regel nicht als erstattungsfähig an.

Dies muss erst recht für den gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre gelten, der aufgrund seiner Sachkunde vom Gericht ausgewählt und bestellt wird. Seine originäre Aufgabe ist es, vorgelegte Unterlagen und eingeholte Sachverständigengutachten kritisch zu würdigen und dabei offen gebliebene Fragen im Rahmen einer Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu klären. Diese Aufgabe sollte er erfüllen können, ohne einen Gutachter zu seiner Unterstützung heranzuziehen. Ob in begründeten Einzelfällen etwas anderes gelten kann, insbes. weil sich die Einholung eines weiteren bewertungsrechtlichen Gutachtens aus objektiver Sicht als unerlässlich erweist, bedurfte keiner Entscheidung, da vorliegend kein solcher Ausnahmefall gegeben ist.

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