04.10.2021

Zu spät gesperrt: Keine Haftung der Bank bei Verlustmeldung einer EC-Karte 30 Minuten nach Abhandenkommen

Die Haftung der Bank für die nach Verlust einer Debitkarte erfolgten Geldabhebungen ist ausgeschlossen, soweit ein Verschulden des Karteninhabers bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist und eine sofortige Sperrung der Karte nach Feststellung des Verlustes unterbleibt.

AG Frankfurt a.M. v. 31.8.2021 - 32 C 6169/20 (88)
Der Sachverhalt:
Die Klägerin meldete am 11.11.2019 um 10:42 Uhr telefonisch gegenüber ihrer Bank, der Beklagten, den Verlust ihrer Debitkarte und veranlasste zugleich deren Sperrung. Bereits um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr war es zu zwei Barabhebungen zu je 500 € gekommen.

In ihrer schriftlichen Verlustmeldung am 19.11.2019 gab die Klägerin an, den Verlust bereits um 10:10 Uhr bemerkt zu haben. Im Rahmen der auf die Erstattung der Kontozahlungen gerichteten Klage behauptete die Klägerin, ihr Portemonnaie auf dem Arbeitsweg aus der Handtasche verloren oder entwendet bekommen zu haben und diesen Verlust erst um 10:30 Uhr bemerkt zu haben. Auch habe niemand autorisierten Zugang zu ihrer Karte gehabt, so dass die PIN ausgespäht worden sein müsse.

Das AG wies die auf Erstattung der abgehobenen Beträge gerichteten Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Da die Abhebungen ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und PIN erfolgt sind, ist ein möglicher Verstoß der Klägerin gegen die Obliegenheit, die PIN getrennt von der Karte zu verwahren oder diese nicht auf der Karte zu notieren, als nicht widerlegt anzusehen.

Zugleich ist der Klägerin ein, den Erstattungsanspruch ausschließender Sorgfaltsverstoß auch deshalb anzulasten, weil sie ausweislich ihrer schriftlichen Verlustanzeige den Verlust bereits vor den streitgegenständlichen Abhebungen bemerkt und trotz des mitgeführten Mobiltelefons nicht umgehend gegenüber der Beklagten gemeldet hat. Insofern kann die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, ihre IBAN nicht zur Hand gehabt zu haben, da nach den allgemeinen Bedingungen der beklagten Bank die Nennung derselben keine Voraussetzung für die Kartensperrung im Verlustfall sei.
AG Frankfurt a.M. PM Nr. 14 vom 30.9.2021
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