Zugang zu Informationen zum Flughafen Berlin-Brandenburg
VG Köln v. 10.6.2021 - 13 K 25/15
Der Sachverhalt:
Die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist für die Verwaltung der Liegenschaften des Bundes, u.a. den Bau des Regierungsflughafens in Berlin (BER) zuständig. Im nördlichen Bereich des ehemaligen Flughafens Schönefeld soll ein Bereich für den Flugbetrieb der Bundesregierung und der Mitglieder des Bundestages, des Auswärtigen Amtes (u.a. zum Empfang ausländischer Staatsgäste) sowie des Bundesministeriums der Verteidigung und weiterer Bundesressorts errichtet werden. Aufgrund der erhöhten Sicherheitsanforderungen wird der gesamte Regierungsflughafen als militärischer Sicherheitsbereich ausgewiesen.
Im Jahr 2014 beantragten zwei Journalisten der Zeitung "Die Welt", die von dem klagenden Verlag herausgegeben wird, ihnen Informationen über Planungsstand und Kosten, Korrespondenz mit anderen Stellen etc. zum Regierungsterminal des Hauptstadtflughafens BER zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Beklagte überwiegend ab, zuletzt mit der Begründung, dass die Akten als Verschlusssachen eingestuft seien. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte zahlreiche Unterlagen der ursprünglich rd. 4024 Einzeldokumente freigegeben.
Das VG gab der hiergegen erhobenen Klage teilweise statt. Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das OVG entscheiden würde.
Die Gründe:
Der klagende Verlag hat einen Anspruch auf Zugang zu einem Teil der begehrten amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, weil insoweit keine Geheimhaltungsbedürftigkeit belegt worden ist.
Es besteht zwar kein Auskunftsanspruch, wenn Informationen als Verschlusssachen einzustufen sind, weil eine Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Geheimhaltungsbedürftig sind Informationen etwa, wenn sie die innere oder äußere Sicherheit, auswärtige Beziehungen oder die Existenz und Funktionstüchtigkeit staatlicher Einrichtungen beeinträchtigen. Dabei kommt es nicht auf die formale Einstufung als Verschlusssache an, sondern ob dies materiell gerechtfertigt ist.
Die Geheimhaltungsbedürftigkeit hat die Bundesanstalt für einen Teil der noch in Streit stehenden 402 Dokumente nicht hinreichend begründet. Allein ein Bezug zu dem Regierungs-Terminal reicht hierfür nicht aus. Etwa bei Dokumenten mit der Bezeichnung "Terminplan Sitzungstermine Aufsichtsrat" oder "Arbeitsergebnis Workshop" ist nicht erkennbar oder erläutert worden, dass es sich um sicherheitsrelevante Informationen handelt. Bei anderen Dokumenten ist dagegen hinreichend deutlich, dass die Einstufung als Verschlusssache gerechtfertigt ist. Dies gilt z.B. auch für Zeichnungen und Pläne des Regierungs-Terminals und Infrastrukturvereinbarungen, da sie von besonderem Interesse für Terroristen und daher in besonderem Maße schutzbedürftig sind. Betreffend die geheimzuhaltenden Unterlagen war die Klage daher abzuweisen.
VG Münster PM vom 24.6.2021
Die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist für die Verwaltung der Liegenschaften des Bundes, u.a. den Bau des Regierungsflughafens in Berlin (BER) zuständig. Im nördlichen Bereich des ehemaligen Flughafens Schönefeld soll ein Bereich für den Flugbetrieb der Bundesregierung und der Mitglieder des Bundestages, des Auswärtigen Amtes (u.a. zum Empfang ausländischer Staatsgäste) sowie des Bundesministeriums der Verteidigung und weiterer Bundesressorts errichtet werden. Aufgrund der erhöhten Sicherheitsanforderungen wird der gesamte Regierungsflughafen als militärischer Sicherheitsbereich ausgewiesen.
Im Jahr 2014 beantragten zwei Journalisten der Zeitung "Die Welt", die von dem klagenden Verlag herausgegeben wird, ihnen Informationen über Planungsstand und Kosten, Korrespondenz mit anderen Stellen etc. zum Regierungsterminal des Hauptstadtflughafens BER zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Beklagte überwiegend ab, zuletzt mit der Begründung, dass die Akten als Verschlusssachen eingestuft seien. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte zahlreiche Unterlagen der ursprünglich rd. 4024 Einzeldokumente freigegeben.
Das VG gab der hiergegen erhobenen Klage teilweise statt. Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das OVG entscheiden würde.
Die Gründe:
Der klagende Verlag hat einen Anspruch auf Zugang zu einem Teil der begehrten amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, weil insoweit keine Geheimhaltungsbedürftigkeit belegt worden ist.
Es besteht zwar kein Auskunftsanspruch, wenn Informationen als Verschlusssachen einzustufen sind, weil eine Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Geheimhaltungsbedürftig sind Informationen etwa, wenn sie die innere oder äußere Sicherheit, auswärtige Beziehungen oder die Existenz und Funktionstüchtigkeit staatlicher Einrichtungen beeinträchtigen. Dabei kommt es nicht auf die formale Einstufung als Verschlusssache an, sondern ob dies materiell gerechtfertigt ist.
Die Geheimhaltungsbedürftigkeit hat die Bundesanstalt für einen Teil der noch in Streit stehenden 402 Dokumente nicht hinreichend begründet. Allein ein Bezug zu dem Regierungs-Terminal reicht hierfür nicht aus. Etwa bei Dokumenten mit der Bezeichnung "Terminplan Sitzungstermine Aufsichtsrat" oder "Arbeitsergebnis Workshop" ist nicht erkennbar oder erläutert worden, dass es sich um sicherheitsrelevante Informationen handelt. Bei anderen Dokumenten ist dagegen hinreichend deutlich, dass die Einstufung als Verschlusssache gerechtfertigt ist. Dies gilt z.B. auch für Zeichnungen und Pläne des Regierungs-Terminals und Infrastrukturvereinbarungen, da sie von besonderem Interesse für Terroristen und daher in besonderem Maße schutzbedürftig sind. Betreffend die geheimzuhaltenden Unterlagen war die Klage daher abzuweisen.