Zum Entzug der Bankzulassung
EuGH v. 12.9.2024 - C-579/22 P
Der Sachverhalt:
Im November 2019 entzog die EZB der österreichischen Anglo Austrian AAB Bank ihre Bankzulassung. Dieser Beschluss geht auf einen Vorschlag der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde zurück, die zuvor schon zahlreiche aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die AAB Bank getroffen hatte.
Die EZB führte auf der Grundlage der von der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde getroffenen Feststellungen zur anhaltenden und wiederholten Missachtung der Anforderungen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der internen Unternehmensführung durch die AAB Bank im Wesentlichen aus, dass diese kein solides Risikomanagement gewährleisten könne.
Gegen diesen Beschluss erhoben die AAB Bank und ihre quasi alleinige Anteilseignerin, die Belegging-Maatschappij "Far-East", Klage vor dem EuG.
Das EuG wies die Klage ab. Das Rechtsmittel der Kläger hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das EuG hat den Entzug der Bankzulassung zu Recht bestätigt.
Die Kläger hatten ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe gestützt, mit denen sie im Wesentlichen erstens die Unzuständigkeit des Gerichts, eine Verletzung des Unionsrechts und ggf. eine Verfälschung von Tatsachen rügte, zweitens die Unzuständigkeit der EZB für die Bekämpfung der Geldwäsche, drittens eine fehlerhafte Beurteilung des nationalen Rechts und des Unionsrechts durch das Gericht und jedenfalls eine Verfälschung der Tatsachen sowie viertens Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 67 Buchst. d der CRD-IV-Richtlinie und des nationalen Rechts, fünftens das Fehlen einer Prüfung der Rügen im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sechstens eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und siebtens mehrere Verfahrensfehler, die ihre Interessen beeinträchtigten. Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, war das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
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Im November 2019 entzog die EZB der österreichischen Anglo Austrian AAB Bank ihre Bankzulassung. Dieser Beschluss geht auf einen Vorschlag der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde zurück, die zuvor schon zahlreiche aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die AAB Bank getroffen hatte.
Die EZB führte auf der Grundlage der von der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde getroffenen Feststellungen zur anhaltenden und wiederholten Missachtung der Anforderungen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der internen Unternehmensführung durch die AAB Bank im Wesentlichen aus, dass diese kein solides Risikomanagement gewährleisten könne.
Gegen diesen Beschluss erhoben die AAB Bank und ihre quasi alleinige Anteilseignerin, die Belegging-Maatschappij "Far-East", Klage vor dem EuG.
Das EuG wies die Klage ab. Das Rechtsmittel der Kläger hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das EuG hat den Entzug der Bankzulassung zu Recht bestätigt.
Die Kläger hatten ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe gestützt, mit denen sie im Wesentlichen erstens die Unzuständigkeit des Gerichts, eine Verletzung des Unionsrechts und ggf. eine Verfälschung von Tatsachen rügte, zweitens die Unzuständigkeit der EZB für die Bekämpfung der Geldwäsche, drittens eine fehlerhafte Beurteilung des nationalen Rechts und des Unionsrechts durch das Gericht und jedenfalls eine Verfälschung der Tatsachen sowie viertens Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 67 Buchst. d der CRD-IV-Richtlinie und des nationalen Rechts, fünftens das Fehlen einer Prüfung der Rügen im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sechstens eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und siebtens mehrere Verfahrensfehler, die ihre Interessen beeinträchtigten. Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, war das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
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