29.11.2011

Zum Nachlass des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld

Sind einer Unterbeteiligten Mitwirkungsrechte in einer zwischen ihr und der Hauptbeteiligten begründeten Innengesellschaft bürgerlichen Rechts eingeräumt, so ist die Schenkung der Unterbeteiligung als bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen anzusehen. Somit sind die der Siegfried Unseld-Stiftung eingeräumten Unterbeteiligungen an Gesellschaften der Suhrkamp-Verlagsgruppe nicht in den Nachlass des im Oktober 2002 verstorbenen Verlegers Siegfried Unseld gefallen.

BGH 29.11.2011, II ZR 306/09
Der Sachverhalt:
In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte Siegfried Unseld im Oktober 2001 die klagende Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung als seine Alleinerbin eingesetzt und einer weiteren Stiftung, der Siegfried Unseld-Stiftung, unentgeltlich Unterbeteiligungen i.H.v. jeweils 30% u.a. an der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG und der Insel Verlag GmbH & Co. KG aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt seines Todes eingeräumt. Im Oktober 2002 verstarb der Erblasser.

Nach seinem Tod entstand über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs zwischen dem beklagten Sohn Joachim aus erster Ehe des Erblassers und der von der Ehefrau Ulla Unseld-Berkéwicz vertretenen Alleinerbin Streit. Die Parteien stritten u.a. darüber, ob die Unterbeteiligungen an den Verlagsgesellschaften bereits zu Lebzeiten des Erblassers der Siegfried Unseld-Stiftung mit Abschluss der darauf gerichteten Verträge im Oktober 2001 rechtswirksam geschenkt worden und damit bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen waren.

LG und OLG gaben der auf die entsprechende Feststellung gerichteten Klage der Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung statt. Die vom OLG zugelassene Revision des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Schenkung der Unterbeteiligungen an die Siegfried Unseld-Stiftung war mit Abschluss der Verträge im Oktober 2001 bereits vollzogen, weshalb die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung fanden.

Nach den Vereinbarungen aus Oktober 2001 stand der Siegfried Unseld-Stiftung nicht nur ein Anspruch als Unterbeteiligte auf Beteiligung am Gewinn der Erbin als Hauptbeteiligte in den Verlagsgesellschaften zu. Der Unterbeteiligten waren vielmehr darüber hinaus Mitwirkungsrechte in der zwischen ihr und der Hauptbeteiligten begründeten Innengesellschaft bürgerlichen Rechts eingeräumt worden.

Bei einer solchen Ausgestaltung der Rechte des Unterbeteiligten innerhalb der Innengesellschaft ist die Schenkung der Unterbeteiligung als bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen anzusehen. Infolgedessen fielen die Unterbeteiligungen im vorliegenden Fall nicht in den Nachlass des im Oktober 2002 verstorbenen Erblassers.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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BGH PM Nr. 188 vom 29.11.2011
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