Zum Schutz der Bezeichnung "Bayerisches Bier"
BGH 22.9.2011, I ZR 69/04Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag wurde die Bezeichnung "Bayerisches Bier" am 20.1.1994 von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der EU-Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28.6.2001 erfolgte die Eintragung der geographischen Angabe.
Die beklagte niederländische Brauerei Bavaria ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349 mit den Wortbestandteilen "Bavaria Holland Beer". Diese Marke genießt in Deutschland mit dem Zeitrang vom 28.4.1995 unter anderem für die Ware "Bier" Schutz. Der Bayerische Brauerbund sieht darin, dass die Beklagte den Schutz dieser internationalen Marke auf Deutschland hat erstrecken lassen, eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier". Er verlangt von der Beklagten, dass sie auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland verzichtet.
LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Nach einer ersten Verhandlung Ende 2007 hatte der BGH dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt.
Die Gründe:
Die geographische Angabe "Bayerisches Bier" wurde nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen, wobei ungeklärt war, mit welchem Zeitrang eine auf diese Weise eingetragene Angabe Schutz genießt. Nachdem der EuGH diese (Vorlage-)Frage mit Urteil vom 22.12.2010 (C-120/08) in der Weise beantwortet hat, dass es nicht auf die - im Jahre 1994 erfolgte - Anmeldung durch die Bundesregierung, sondern auf die - hier erst 2001 erfolgte - Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ankommt, war nunmehr das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Das OLG, das für den Schutz der geographischen Angabe "Bayerisches Bier" ausschließlich die europäische Verordnung herangezogen hatte, wird nunmehr prüfen müssen, ob der mit der Klage geltenden gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, besteht aber bis zur Eintragung der Angabe "Bayerisches Bier" in dem bei der EU-Kommission geführten Register fort.
In Betracht kommt vorliegend, dass die Marke der Beklagten den Ruf der Bezeichnung "Bayerisches Bier" in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs. 3 MarkenG). Ob dies der Fall ist, muss nunmehr das OLG entscheiden.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.