Zum Streitgegenstand bei Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne
BGH 21.11.2017, II ZR 180/15Der Kläger hatte sich 2001 mit einem Nennbetrag von 100.000 € als Kommanditist an einer GmbH & Co. P. KG (einem geschlossenen Medienfonds) beteiligt. Die Beklagte zu 1) ist die Rechtsnachfolgerin der M-AG, die Herausgeberin des Emissionsprospekts sowie Initiatorin und Geschäftsbesorgerin der Fondsgesellschaft war. Die Beklagte zu 2) ist als Komplementärin Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 3) ist Rechtsnachfolgerin einer Stadtsparkasse, die über eine Namensschuldverschreibung 45,34 % der Einlage des Klägers finanzierte.
Mit seiner Klage machte der Kläger in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung geltend und nahm die Beklagten insoweit als Gesamtschuldner auf Rückabwicklung der Beteiligung in Anspruch. Hilfsweise erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 3) den Widerruf des Fremdfinanzierungsvertrags. Letztlich begehrte er hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte zu 1) zum Ersatz vom Finanzamt wegen unzutreffender Verlustangaben geforderter Nachzahlungszinsen verpflichtet ist.
Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als die Hauptanträge abgewiesen worden waren und die Sache zur im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
Gründe:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügen diese Anträge den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Die vom Kläger gestellten Hauptanträge genügen diesen Anforderungen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt keine unzulässige alternative Klagehäufung vor. Es hatte vielmehr rechtsfehlerhaft versäumt, zwischen den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen zu unterscheiden. Bei der Frage, ob und inwieweit eine unzulässige alternative (objektive) Klagehäufung vorliegt, ist keine übergreifende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, sondern zwischen den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen des Klägers zu den Beklagten zu 1) bis 3) zu differenzieren. Die in der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme mehrerer einfacher Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) liegende subjektive Klagehäufung ist hingegen eine kumulative Klagehäufung, bei der dem Kläger die Angabe einer Reihenfolge nicht abverlangt werden kann. Eine einfache Streitgenossenschaft, wie sie hier vorliegt, ändert nichts an der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der äußerlich verbundenen Verfahren.
Der Kläger hatte sein Hauptbegehren gegen die Beklagte zu 1) lediglich auf Prospekthaftung im weiteren Sinne, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) und § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) gestützt. Anders als das Berufungsgericht, das zwischen den einzelnen Beklagten nicht differenziert hat, offenbar annimmt, hat der Kläger im Berufungsverfahren Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne nicht mehr geltend gemacht. Infolgedessen betreffen die hier geltend gemachten Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) und aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) denselben Streitgegenstand.
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