18.07.2022

Zum Umfang des Schutzes der geschützten Ursprungsbezeichnung Feta

Dänemark hat gegen seine Verpflichtungen verstoßen, indem es die Verwendung der Bezeichnung "Feta" für Käse, der zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist, nicht unterbunden hat. Hingegen hat es nicht gegen die Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit verstoßen.

EuGH v. 14.7.2022 - C-159/20
Der Sachverhalt:
Die Bezeichnung "Feta" wurde im Jahr 2002 als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) eingetragen. Seitdem darf sie nur für Käse verwendet werden, dessen Ursprung in dem bestimmten geografischen Gebiet in Griechenland liegt und der der einschlägigen Produktspezifikation entspricht.

Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren macht die Kommission, unterstützt durch Griechenland und Zypern, geltend, dass Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittelverstoßen habe, indem es die Verwendung des Namens "Feta" für Käse, der in Dänemark erzeugt werde, aber zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sei, nicht vermieden oder beendet habe.

Dänemark macht demgegenüber geltend, die Verordnung sei nur auf in der Union vermarktete Erzeugnisse anwendbar und gelte nicht für Ausfuhren in Drittstaaten. Dänemark bestreitet also nicht, dass es Erzeuger in seinem Hoheitsgebiet nicht davon abhält, die Bezeichnung "Feta" zu verwenden, wenn ihre Erzeugnisse für die Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind.

Der EuGH gab der Klage teilweise statt.

Die Gründe:
Nach dem Wortlaut der Verordnung ist die Verwendung eines eingetragenen Namens zur Bezeichnung nicht unter die Eintragung fallender Erzeugnisse, die in der Union erzeugt werden und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, nicht von dem in der Verordnung vorgesehenen Verbot ausgenommen.

Die g.U. und die geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) werden durch die Verordnung als Recht des geistigen Eigentums geschützt. Die Regelung für g.U. und g.g.A. wurde eingeführt, um Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird. Die Verwendung einer g.U. oder g.g.A. zur Bezeichnung eines im Unionsgebiet hergestellten Erzeugnisses, das nicht der geltenden Spezifikation entspricht, beeinträchtigt aber in der Union das Recht des geistigen Eigentums, das diese g.U. oder g.g.A. darstellt, auch wenn das Erzeugnis zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist.

Die Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet sollen unterstützt werden, indem faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet werden, ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird und die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten. Die Verwendung der g.U. "Feta" zur Bezeichnung von Erzeugnissen aus dem Gebiet der Union, die nicht der Spezifikation dieser g.U. entsprechen, beeinträchtigt diese Ziele auch dann, wenn die Erzeugnisse zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind. Sowohl aus dem Wortlaut der Verordnung als auch aus dem Kontext und den mit ihr verfolgten Zielen ergibt sich, dass eine solche Verwendung zu den nach der Verordnung verbotenen Handlungen gehört. Folglich hat Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung verstoßen, dass es eine solche Verwendung in seinem Hoheitsgebiet nicht vermieden und beendet hat.

Demgegenüber hat Dänemark nicht gegen die ihm nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergibt, obliegende Pflicht verstoßen. Diese Rüge der Kommission bezieht sich nämlich auf dasselbe Verhalten wie ihre erste Rüge, deren Gegenstand das Versäumnis ist, die Verwendung der g.U. "Feta" durch die dänischen Erzeuger zur Bezeichnung von Käse, der nicht der einschlägigen Produktspezifikation entspricht, zu vermeiden und zu beenden. Auch wenn die Ausfuhr von Erzeugnissen in Drittländer unter widerrechtlicher Verwendung einer g.U. durch Unionshersteller geeignet ist, die Position der Union bei internationalen Verhandlungen zur Gewährleistung des Schutzes ihrer Qualitätsregelungen zu schwächen, ist nicht erwiesen, dass Dänemark Handlungen vorgenommen oder Erklärungen abgegeben hat, die diese Folge haben können und die ein anderes Verhalten darstellen als das, das Gegenstand der ersten Rüge ist.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
Zum Konkurrenzverhältnis zwischen geografischer Kollektivmarke nach MarkenG und geografischer Herkunftsangabe gemäß VO (EU) Nr. 1151/2012
René Rosenau, IPRB 2021, 254

Rechtsprechung:
Geografische Ursprungsbezeichnungen (g.U.) sind auch gegen Handlungen geschützt, die sich auf Dienstleistungen beziehen
EuGH vom 09.09.2021 - C-783/19 (VO EU)
Geert Johann Seelig, IPRB 2022, 28

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EuGH PM Nr. 125 vom 14.7.2022
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