31.01.2012

Zum Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder bereits über ein Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt, mit dem er Dritte von der Verwendung einer der Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließen kann. Die Bezeichnung "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." ist u.a. für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, betriebswirtschaftliche Beratung, Marketing und finanzielle Beratung" freihaltebedürftig.

BGH 17.8.2011, I ZB 70/10
Der Sachverhalt:
Der Anmelder - das Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. - hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortfolge "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." als Marke für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:
Klasse 16
Druckereierzeugnisse jedweder Art, insbes. Zeitschriften, Zeitungen, Magazine, Kataloge; Bücher;
Klasse 35
u.a. Betriebswirtschaftliche Beratung, Personalmanagementberatung, Marketing; Erstellen von Wirtschaftsprognosen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Personal/Stellenvermittlung; Herausgabe von Werbetexten;
Klasse 36
Finanzielle Beratung, Investitionsberatung, Finanzanalysen, Investmentgeschäfte, Vermögensmanagement für Dritte.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders blieb vor dem BPatG ebenso ohne Erfolg wie seine Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Das BPatG hat rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht.

Die Wortfolge "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." weist im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen keinen mehrdeutigen Begriffsinhalt auf. Der Rechtsbeschwerde verhilft auch die Rüge nicht zum Erfolg, die angemeldete Wortfolge sei in ihrer Gesamtheit nicht beschreibend, weil sie als Unternehmensbezeichnung von Haus aus unterscheidungskräftig sei und eine Unternehmensbezeichnung mittelbar auch die Herkunft der aus dem Betrieb stammenden Waren und Dienstleistungen kennzeichne.

Unterstellt, die Wortfolge genügt den Anforderungen, die an einen originär unterscheidungskräftigen Vereinsnamen zu stellen sind, lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass sie für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibend ist. Diese Frage richtet sich nach allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben des Schutzes von Vereinsnamen, bei denen eine Kombination einer geographischen Angabe verbunden mit einer schlagwortartigen Bezeichnung des Tätigkeitsgebiets für eine originäre Kennzeichnungskraft genügen kann.

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Annahme des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehe der Umstand entgegen, dass Dritte an der freien Verwendung der Wortfolge kein Interesse haben könnten, weil der Anmelder diese Verwendung aufgrund seines gleichlautenden Vereinsnamens untersagen könnte. Allerdings verfolgt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können.

Das bedeutet aber nicht, dass es für das Vorliegen dieses Schutzhindernisses von maßgeblicher Bedeutung wäre, ob der Anmelder bereits über Namens- oder Kennzeichenschutz verfügt, der es ihm gestattet, Dritte an der Verwendung einer entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu hindern. Die Voraussetzungen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen, weil dieser mit der Eintragung des angemeldeten Zeichens ein (weiteres) Recht erwirbt, das vom Fortbestehen seines Namens- oder Kennzeichenrechts unabhängig ist und das er auf einen Dritten übertragen kann.

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