Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage hinsichtlich der sinkenden Einspeisevergütung für Solarstrom
Schleswig-Holsteinisches OLG 22.3.2012, 16 U 107/11Der Kläger ließ auf seinem Grundstück an der schleswig-holsteinischen Westküste eine Solarstromanlage mit einer Gesamtleistung von 283 kW (Kilowatt) installieren. Von der Gesamtanlage waren Module mit 1,8 kW, also 0,64 Prozent der Gesamtanlage, zum 30.12.2009 betriebsbereit. Der Rest der Anlage wurde im Jahr 2010 fertig gestellt. Die Anlage speist Strom in das der öffentlichen Versorgung dienende Netz ein.
Der beklagte Netzbetreiber, die Schleswig-Holstein Netz AG, rechnete für den im Jahr 2009 fertig gestellten Teil der Anlage mit der höheren gesetzlichen Einspeisevergütung für das Jahr 2009 ab und den Rest des aus der Anlage erwirtschafteten Stroms mit den niedrigeren gesetzlichen Vergütungsätzen für das Jahr 2010. Mit seiner Klage möchte der Kläger erreichen, dass die gesamte Anlage als im Jahr 2009 errichtet gilt, so dass er für die nächsten 20 Jahre in den Genuss der höheren gesetzlich geregelten Einspeisevergütung für 2009 kommen würde. Hintergrund des Streits sind die sinkenden gesetzlichen Einspeisevergütungen für Solarstrom in den Folgejahren.
Das OLG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der beklagte Netzbetreiber hat zutreffend für die im Jahr 2010 errichteten Teile der Anlage auch die für das Jahr 2010 maßgebenden Vergütungssätze nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) abgerechnet.
Jedes einzelne Photovoltaikmodul ist eine Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG. Nur die Module der Gesamtanlage mit 1,8 kW sind bereits im Jahr 2009 in Betrieb genommen worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 19 EEG, wonach mehrere Anlagen zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten, wenn sie sich u.a. auf demselben Grundstück befinden.
Nach Sinn und Zweck der Regelung wird deutlich, dass die Vorschrift mehrere Anlagen (Module) ausschließlich deshalb zu einer Anlage zusammenfügt, um eine missbräuchlich hohe Vergütung durch Zusammenstellung von mehreren kleinen Anlagen zu verhindern. Denn für kleinere Anlagen werden höhere Vergütungssätze für Strom bezahlt als für größere Anlagen. Zu der Frage, wann eine Anlage als in Betrieb genommen gilt, sagt die Vorschrift des § 19 EEG hingegen nichts aus.