Zur Abtretung von Darlehensforderungen einer Bank an eine Nichtbank
BGH 19.4.2011, XI ZR 256/10Die Klägerin ist eine GbR, die im Oktober 2003 mit der T-AG zwei Darlehensverträge über insgesamt 1,1 Mio. DM abgeschlossen hatte. Als Sicherheit diente neben zwei Lebensversicherungen, die die beiden Gesellschafter der Klägerin bei der T-AG abgeschlossen hatten, eine Grundschuld über 1,1 Mio. DM, die zugunsten der T-AG auf Grundeigentum der Klägerin eingetragen wurde.
Im Dezember 2006 teilte die T-AG der Klägerin mit, dass sie mit einem Teil ihres Darlehensportfolios auch die beiden Darlehen der Klägerin einschließlich der bestellten Sicherheiten auf die G-GmbH ausgegliedert habe und diese damit Vertragspartnerin der Klägerin geworden sei. Die G-GmbH verkaufte noch am gleichen Tag die beiden Darlehensforderungen gegen die Klägerin an die in London ansässige Y-Limited und trat die Forderungen nebst Sicherheiten an diese ab. In demselben Vertrag trat die Y-Ltd. die beiden Forderungen nebst Grundschuld an die Beklagte ab. Auch dies teilte die T-AG der Klägerin mit.
Ab Januar 2007 ließ die Beklagte die monatlichen Darlehenszinsen i.H.v. 4.491,67 € von einem Konto der Klägerin abbuchen. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Rückzahlung der im Jahr 2007 auf die Darlehen geleisteten Zinsen in den Jahren 2007 und 2008 i.H.v. 107.800 €. Sie war der Ansicht, die Abtretung der Darlehensforderungen und der Grundschuld sei wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG unwirksam gewesen, da es sich bei der Y-Ltd. und der Beklagten nicht um Banken handelte.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Der Klägerin stand kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung der Zinsen zu, weil die Beklagte berechtigte Inhaberin der Darlehensforderung war.
Das Berufungsgericht hatte die Wirksamkeit der Abtretung der Darlehensforderungen und der Grundschuld zu Recht bejaht. Die Abtretungsverträge waren nicht nach § 134 BGB nichtig, weil es sich bei dem Abschluss solcher Verträge um ein Kreditgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG handele und die Neugläubiger, d.h. die G-GmbH, die Y-Ltd. und die Beklagte, daher der Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG bedurft hätten.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung führt das Erfordernis der Erlaubnis für das Betreiben von Kreditgeschäften nicht zur Nichtigkeit der ohne Erlaubnis abgeschlossenen Darlehensverträge. Dies folgt bereits daraus, dass sich das Verbot - anders als nach § 134 BGB grundsätzlich erforderlich - nicht gegen beide Vertragsparteien, sondern nur gegen eine Partei, nämlich gegen die Nichtbank, richtet und dementsprechend die Strafbarkeit, die sich aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ergibt, nur auf Seiten einer Partei bestimmt ist. Zudem handelt es sich bei der Erlaubnispflicht um eine gewerbepolizeiliche Vorschrift, bei der sich das in der Erlaubnispflicht liegende Verbot von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nicht gegen die rechtliche Wirkung dieser Geschäfte richtet, sondern die öffentliche Ordnung stützen soll. Für die Ausgliederung von Darlehensverträgen oder die Abtretung von Darlehensforderungen kann nichts anderes gelten.
Zwar wies die Klägerin darauf hin, dass die Y-Ltd. als in London ansässiges Unternehmen nicht den Aufsichtsbefugnissen der BaFin nach § 37 KWG unterliege. Dies war allerdings kein Grund, dem Abtretungsvertrag zwischen der G-GmbH und der Y-Ltd. die zivilrechtliche Wirksamkeit zu versagen. Denn nach dem Forderungskaufvertrag aus Dezember 2006 waren die Darlehensforderungen sogleich, d.h. innerhalb einer logischen Sekunde, an die Beklagte weiterübertragen worden. Diese hat ihren Sitz in Deutschland und unterfällt damit den Aufsichtsbefugnissen der BaFin. Die Y-Ltd. hatte somit niemals die gegen die Klägerin bestehenden Darlehensforderungen tatsächlich besessen oder aktiv verwaltet.
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