05.09.2024

Zur Abwicklung der portugiesischen Banco Espírito Santo

Die Unterlassung der öffentlichen Bekanntmachung der Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts bewirkt weder die Ungültigkeit dieser Maßnahmen noch nimmt sie ihnen ihre Wirkungen in einem anderen Mitgliedstaat

EuGH v. 5.9.2024 - C-498/22 u.a.
Der Sachverhalt:
Im August 2014 erließ die portugiesische Zentralbank Maßnahmen zur Abwicklung des portugiesischen Kreditinstituts Banco Espírito Santo SA (BES), das sich in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befand. In diesem Zusammenhang wurde die Brückenbank Novo Banco errichtet. Die Aktiva, die Passiva und die anderen, nicht zu den Vermögenswerten gehörenden Bestandteile von BES wurden auf Novo Banco übertragen. Bestimmte Passiva wurden jedoch von der Übertragung ausgenommen und verblieben im Vermögen von BES.

Im Oktober 2014 veröffentlichte die spanische Zentralbank Informationen über die teilweise Übertragung des Geschäftsbetriebs von BES auf Novo Banco in Bezug auf Spanien. Es wurde ausgeführt, dass Novo Banco den normalen Geschäftsbetrieb von BES ohne Unterbrechung weiterführen werde, und dass diese Maßnahme als Sanierungsmaßnahme i.S.d. Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten gelte. Im Dezember 2015 erließ die portugiesische Zentralbank zwei Entscheidungen zur Änderung und Klarstellung ihrer Entscheidung vom August 2014 in Bezug auf die Passiva von BES, die nicht an Novo Banco abgetreten worden waren.

Mehrere Kunden der spanischen Zweigstelle von Novo Banco waren der Ansicht, dass diese die Haftungsrisiken aus verschiedenen, von ihnen mit BES Spanien abgeschlossenen Verträgen über Finanzprodukte und -dienstleistungen übernehme. Es handelte sich dabei um einen hypothekarisch besicherten Darlehensvertrag, der eine sog. Floor-Klausel enthielt, die einen Mindestzinssatz von 2 % festlegte (C-498/22), um einen atypischen Finanzkontrakt, und zwar um ein komplexes Finanzprodukt mit hohem Risiko mit variablem, an die Entwicklung des Aktienkurses anderer Kreditinstitute gebundenem Zinssatz (C-499/22), sowie um eine von BES ausgegebene vorrangige Schuldverschreibung i.H.v. 100.000 €. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Schuldverschreibung durch den Kunden gehörte diese zum Vermögen von Novo Banco, auf die sie gem. der Entscheidung von August 2014 übertragen worden war (C-500/22).

Da sich Novo Banco weigerte, diese Haftungsrisiken zu übernehmen, strengten die Kunden Gerichtsverfahren an. In diesem Zusammenhang hegt der mit der Sache befasste Spanische Oberste Gerichtshof Zweifel an der Verpflichtung spanischer Gerichte, die Wirkungen der von der portugiesischen Zentralbank erlassenen Sanierungsmaßnahmen anzuerkennen, da diese Maßnahmen nicht wie in der Richtlinie vorgesehen öffentlich bekannt gemacht wurden. Er hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH hierzu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Gründe:
Die Unterlassung der öffentlichen Bekanntmachung durch die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats (Portugal) bewirkt weder die Ungültigkeit dieser Maßnahmen noch nimmt sie ihnen ihre Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat (Spanien). Erfolgt keine öffentliche Bekanntmachung, hat das Recht des Herkunftsmitgliedstaats Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat betroffen sind, die Möglichkeit zu gewähren, einen Rechtsbehelf gegen diese Maßnahmen zu ergreifen, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem sie über diese Maßnahmen informiert wurden, davon Kenntnis erlangt haben oder vernünftigerweise davon hätten wissen müssen.

Die Wirkungen der in Portugal erlassenen Abwicklungsmaßnahmen, die den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung der aufgrund einer vorvertraglichen oder vertraglichen Haftung geschuldeten Beträge auf der Passivseite von BES vorsehen, in Spanien anzuerkennen, stellt schließlich weder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar, noch gegen das Eigentumsrecht oder den Verbraucherschutz. Hierzu ist außerdem darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahmen dem ebenfalls von der Union verfolgten Ziel des Gemeinwohls der Gewährleistung der Stabilität des Bankensystems und der Vermeidung eines systemischen Risikos entsprechen.

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EuGH PM Nr. 131 vom 5.9.2024
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