Zur Angabe der Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehgerätemodells
BGH 4.2.2016, I ZR 181/14Die Beklagte betreibt einen Internetshop, in dem sie u.a. Fernsehgeräte anbietet. Im April 2012 bewarb sie dort ein Fernsehgerät Samsung UE 46 D 5700 zum Preis von 719 €. Unmittelbar unterhalb der Abbildung des beworbenen Fernsehgeräts befand sich ein elektronischer Verweis (Link) mit der Bezeichnung "Details zur Energieeffizienz". Auf einer durch Anklicken des Links zu öffnenden Seite fanden sich dann detaillierte Informationen zu dem Fernsehgerät, darunter auch zu seiner Energieeffizienzklasse.
Nach Ansicht des Klägers, eines in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragenen Verbraucherschutzverbands, hätte die Beklagte die Angabe zur Energieeffizienzklasse des beworbenen Geräts bereits auf der Startseite machen müssen, auf der sich das Angebot der Beklagten befand. Der Kläger sieht die Werbung der Beklagten deshalb als gesetz- und damit auch wettbewerbswidrig an und begehrt mit seiner Klage insbesondere Unterlassung.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die nach Ansicht des Klägers bei der beanstandeten Werbung der Beklagten verletzte Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010, nach der der Händler sicherzustellen hat, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) dar. Die dort getroffene Regelung soll gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienzklasse des Fernsehgerätemodells informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie es anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können.
Das OLG hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht mit der Begründung verneint, die beanstandete Werbung der Beklagten habe dem nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung für Händler bestehenden Erfordernis entsprochen, bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben. Die Energieeffizienzklasse des beworbenen Fernsehgerätemodells musste in der beanstandeten Werbung nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Vielmehr genügte es, dass die Energieeffizienzklasse auf der Internetseite angegeben war, die sich nach Anklicken des unmittelbar unterhalb der preisbezogenen Werbung befindlichen Links mit der Bezeichnung "Details zur Energieeffizienz" öffnete.
Etwas anderes ergibt sich auch weder aus dem Wortlaut des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung, aus dem Regelungszusammenhang oder dem Zweck der Verordnung. Im Übrigen kann es auch nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zulässig sein, wenn bei einer Werbung im Internet für den Kauf von Produkten wesentliche Informationen zum Produkt nicht auf der die Produktwerbung enthaltenden Internetseite, sondern auf einer gesonderten Internetseite gegeben werden, auf die mit einem Link verwiesen wird. Das spricht für die Annahme, dass die sich aus Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung ergebende Verpflichtung, bei der Internetwerbung für Fernsehgerätemodelle die Energieeffizienzklasse anzugeben, gleichfalls dadurch erfüllt werden kann, dass auf eine andere Internetseite verwiesen wird, die diese Angabe enthält.
Die Delegierte Verordnung ist mit Wirkung vom 6.6.2014 um Regelungen ergänzt worden, die im Ergebnis dazu führen, dass dann, wenn ein Fernsehgerät über das Internet zum Verkauf angeboten wird, die Energieeffizienzklasse in aller Regel auf derselben Internetseite wie der Preis des Fernsehgeräts anzugeben ist. Dies lässt darauf schließen, dass es zuvor noch keine entsprechende Verpflichtung gab und die bereits seit dem 30.3.2012 geltende Bestimmung des Art. 4 Buchst. a dieser Verordnung daher nicht dahin auszulegen ist, dass die Energieeffizienzklasse des beworbenen Fernsehgerätemodells auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden musste.
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