Zur Anreizregulierung der Energienetze
BGH 31.1.2012, EnVR 16/10Mit Beschlüssen vom 28.6.2011 (EnVR 34/10 und EnVR 48/10,) hat der BGH bereits entschieden, dass die nach § 9 Abs. 1 ARegV a.F. vorgesehene Berücksichtigung eines netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts in der Verordnungsermächtigung des § 21a EnWG a.F. keine gesetzliche Grundlage fand. Mit dem Zweiten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 22.12.2011 ist die der Anreizregulierungsverordnung zu Grunde liegende Vorschrift des § 21a EnWG geändert worden. Daneben hat der Gesetzgeber § 9 ARegV, der den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor betrifft, zum Teil neu gefasst.
Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Antragstellerin/Beschwerdeführerin, ein kommunaler Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit, gegen einen Bescheid der Beschwerdegegnerin, eine Landesregierungsbehörde, im Rahmen der Anreizregulierung Strom. Der BGH hatte sich in diesem Zusammenhang nun erneut mit der Regulierung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) zu befassen.
Die Gründe:
Die Neufassung des § 9 ARegV ist wirksam und (auch rückwirkend) auf die gesamte erste Regulierungsperiode nach der Anreizregulierungsverordnung anzuwenden. Auf Grund der Gesetzesänderung in § 21a Abs. 4 S. 7, Abs. 6 S.2 Nr. 5 EnWG liegt nun eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hierfür vor. Nach § 9 Abs. 2 ARegV ist danach in der ersten Regulierungsperiode ein genereller sektoraler Produktivitätsfaktor von jährlich 1,25 Prozent bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen zu berücksichtigen.
Auch in der Übergangsphase von der kostenbasierten Entgeltregulierung zur Anreizregulierung gelten die bereits im Beschluss vom 14.8.2008 (KVR 39/07) aufgestellten Grundsätze der Mehrerlössaldierung. Die Netzbetreiber dürfen demnach die in der Zeit vor der ersten Entgeltgenehmigung vereinnahmten Entgelte insoweit nicht behalten, als sie nach den materiellen Maßstäben des Energiewirtschaftsgesetzes überhöht waren. Soweit diese Mehrerlöse nicht schon bei der kostenbasierten Entgeltregulierung angesetzt worden sind, sind sie im Anwendungsbereich der Anreizregulierungsverordnung in Ausgleich zu bringen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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