Zur auf die beklagte Bank beschränkten Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht
BGH 8.5.2012, XI ZR 261/10Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Rückabwicklung der Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG in Anspruch. Sie verlangt u.a., gestützt auf den Vorwurf mehrerer Aufklärungs- und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Anteile Rückzahlung der gezahlten Einlage zzgl. entgangenen Gewinns i.H.v. 8 Prozent p.a. seit Zeichnung der Beteiligung sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
LG und OLG gaben der Klage, soweit hier noch von Interesse, bis auf Teile des entgangenen Gewinns und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten statt. Das OLG ließ die Revision mit der Begründung zu, die Rechtsprechung des BGH zur Offenbarungspflicht über verdeckte Rückvergütungen werde von den Instanzgerichten unterschiedlich interpretiert. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge hinsichtlich des entgangenen Gewinns und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter. Die Beklagte hat ihre am selben Tag eingelegte Revision inzwischen zurückgenommen.
Der BGH hat daraufhin entschieden, dass das als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin gegen das Berufungsurteil aufgrund der Rücknahme der Revision durch die Beklagte seine Wirkung verloren hat (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt.
Die Gründe:
Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Eine Fortführung als (unselbständige) Anschlussrevision kommt nach Rücknahme der Revision durch die Beklagte nicht mehr in Betracht.
Das OLG hat die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht jedoch zugunsten der Klägerin zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe. Das OLG hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur der Beklagten die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, ob die angenommenen Schadensersatzansprüche (dem Grunde nach) bestehen. Die von der Klägerin angegriffenen Feststellungen zur Höhe des entgangenen Gewinns und der ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten hat das OLG dagegen nicht zur Überprüfung gestellt.
Die Revision der Klägerin kann auch nicht mehr als Anschlussrevision fortgeführt werden. Eine unzulässige Revision ist zwar in eine Anschlussrevision umzudeuten. Aufgrund der Revisionsrücknahme durch die Beklagte ist die Anschlussrevision allerdings wirkungslos geworden (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 S. 1, § 565 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind dem Revisionskläger grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese nach § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung durch Rücknahme der Revision verliert. Das gilt auch im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision gelten.
Soweit die Beklagte sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von entgangenem Gewinn und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wendet, handelt es sich um Nebenforderungen i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, die den Streitwert nicht erhöhen. Dass die Klägerin die Zinsen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns verlangt, ändert nichts daran, dass es sich um eine Nebenforderung der Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt. Auch ein Schaden, der wie Zinsen als gleich bleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.
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