13.12.2011

Zur Aufklärungspflicht des Anlageberaters über ihm bekannte Strafverfahren gegen Fondsverantwortliche

Ein Anlageberater hat nicht nur die Pflicht, seine Kunden über Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen, aufzuklären, sondern auch über solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können. Hierzu gehört ein strafbares Verhalten jedenfalls dann, wenn es um Taten geht, die aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen.

BGH 10.11.2011, III ZR 81/11
Der Sachverhalt:
Der Rechtsvorgänger des Klägers hatte nach Beratung durch die Beklagte im November 2001 über A.T. - und W-mbH eine mittelbare Kommanditbeteiligung an der A-GmbH & Co. V. 4 KG über 60.000 DM zzgl. 3.000 DM Agio gezeichnet. Auf die Einlage und das Agio erbrachte er von Februar 2002 bis Juli 2009 insgesamt rund 12.247 €.

Gegen den Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der A-GmbH, der Komplementärin der KG sowie weitere Personen, wie etwa die Geschäftsführerin und Hauptgesellschafterin der Treuhandgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin, laut Prospekt auch Gründungskommanditistin, führte die Staatsanwaltschaft seit Frühjahr 2000 ein Ermittlungsverfahren. Im Zuge der Ermittlungen wurden im April 2000 die Geschäftsräume der A-GmbH wegen des Verdachts diverser Verstöße gegen das Kreditwesengesetz durchsucht. Das Ermittlungsverfahren erstreckte sich zusätzlich u.a. auch auf den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs. Im Oktober 2002 wurden die Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht bzw. sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.

Der Kläger, der über das Ermittlungsverfahren bei seiner Anlageentscheidung nicht informiert war, nahm die Beklagte auf Rückzahlung der 12.247 € Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der KG-Beteiligung in Anspruch. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Beratervertrag dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hatte, den Zedenten über das im Zeitpunkt der Zeichnung anhängige und ihr bekannte Ermittlungsverfahren aufzuklären.

Ein Anlageberater hat nicht nur die Pflicht, seine Kunden über Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen, aufzuklären, sondern auch über solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können. Hierzu gehört ein strafbares Verhalten jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um Taten geht, die aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen.

Die Aufklärungspflicht des Beraters setzt dabei nicht erst ein, wenn es zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung oder auch nur zur Erhebung der öffentlichen Klage gekommen ist. Vielmehr kann ein Berater, dem der Kunde weitreichendes persönliches Vertrauen entgegenbringt, bereits verpflichtet sein, darüber aufzuklären, dass gegen Fondsverantwortliche ein Ermittlungsverfahren in Bezug auf diesbezügliche Straftaten anhängig ist, um auf diese Weise dem Kunden die Entscheidung zu ermöglichen, ob er ungeachtet dessen das Risiko einer Kapitalanlage in diesem Fonds eingehen oder die Anlageentscheidung bis zum Abschluss des Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens zurückstellen oder ganz davon Abstand nehmen und sein Geld anderweitig investieren will.

Zwar mag keine Aufklärungspflicht bestehen, wenn es sich um von vorneherein erkennbar substanzlose Vorwürfe handelt. Aber abgesehen davon, dass dies der Anlageberater mangels Fachkompetenz und ausreichender Kenntnis regelmäßig nicht hinreichend sicher wird beurteilen können, ging es hier nicht um einen solchen Sachverhalt. Vielmehr belegte der Umstand, dass die Geschäftsräume der A-GmbH durchsucht worden waren, hinreichend, dass gegen die beiden Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der Treuhandgesellschaft ein über bloße Vermutungen hinausreichender, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützter konkreter Verdacht einer Straftat bestand.

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