Zur Bekanntheit der Farbmarke "Rot" des Sparkassen- und Giroverbandes
BPatG 8.3.2013, 33 W (pat) 33/12Der Farbton Rot (HKS 13) ist seit dem Jahr 2007 für die Sparkassen als Marke eingetragen. Die Sparkassen verwenden diesen Farbton nach eigener Aussage seit den Sechziger und Siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts als einheitliche Hausfarbe, u.a. für ihr Sparbuch. Aus der eingetragenen Marke ist der Sparkassenverband gegen mehrere andere Banken vorgegangen, die ebenfalls die Farbe Rot verwendet haben. Ein Markenverletzungsverfahren ist z.B. derzeit beim OLG Hamburg anhängig.
Zwei konkurrierende Banken, nämlich Santander und Oberbank, beantragten ihrerseits vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, die Farbmarke der Sparkassen zu löschen. Beide Banken beanspruchen ebenfalls für sich, die Farbe Rot seit erheblicher Zeit als Hausfarbe zu verwenden. Anders als die Sparkassen seien sie aber noch nicht lange auf dem deutschen Markt präsent. Sie berufen sich jedoch auf ihre Niederlassungsfreiheit und eine unangemessene Beschränkung des Zugangs zum deutschen Markt.
Die Sparkassen verweisen demgegenüber auf den Vertrauensschutz, der ihnen aufgrund der Markeneintragung zukomme. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte die Löschung ab. Aufgrund von Beschwerden gegen diese Entscheidungen sind die Verfahren nunmehr am BPatG anhängig.
Da die Entscheidung über die Löschungsanträge nach Ansicht des BPatG von grundsätzlichen Fragen abhängt, über die - da das Markenrecht aufgrund einer Richtlinie europaweit harmonisiert ist - der EuGH vorab zu entscheiden hat, legte das BPatG diesem verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Die Gründe:
Dem BPatG geht es insbesondere um die Frage, ob eine ausreichend große Mehrheit der Verbraucher den Farbton Rot auch dann als Kennzeichen der Sparkassen versteht, wenn er allein, also ohne ergänzende Zeichen oder Hinweise auf die Sparkassen, in der Werbung für Finanzdienstleistungen verwendet wird. Der EuGH soll daher entscheiden, wie groß der Anteil der Verbraucher sein muss, die die Farbe als Zeichen eines bestimmten Unternehmens verstehen, und in welchem Umfang dabei das Interesse anderer Banken an der freien Verwendung der Farbe zu berücksichtigen ist.
Außerdem wird der EuGH gefragt, ob es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (hier: 2002) oder auf den Zeitpunkt der Eintragung der Marke (hier: 2007) ankommt. Ferner möchte das BPatG wissen, zu wessen Lasten es geht, wenn die damalige Sichtweise der Verbraucher nicht mehr aufgeklärt werden kann.