Zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einer GmbH
BGH 9.2.2012, IX ZB 230/10Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1.10.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte als Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin beantragte am 16.3.2009, das Verfahren mit Zustimmung der zwischenzeitlich befriedigten Gläubiger einzustellen. Der Verwalter beantragte, unter Zugrundelegung einer Berechnungsgrundlage von 12.587 € die Vergütung auf 3.524 € und die Auslagen auf 1.074 €, jeweils zzgl. 19 % Umsatzsteuer festzusetzen, zusammen 5.472 €.
In die Berechnungsgrundlage stellte er einen Anspruch auf Zahlung einer ausstehenden Einlage gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter der Schuldnerin i.H.v. 12.250 € ein. Die Schuldnerin widersprach der Berücksichtigung der Einlageforderung, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung (Einstellung) des Verfahrens Beträge zur Befriedigung der Gläubiger nicht mehr erforderlich gewesen seien.
Das AG setzte die Vergütung des Verwalters auf 3.524 €, die Auslagen auf 1.073 € fest, zzgl. Umsatzsteuer zusammen 5.471 €. Dabei berücksichtigte es bei der Berechnungsgrundlage die ausstehende Stammeinlage i.H.v. 12.250 €. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Schuldnerin blieb vor dem LG ohne Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hob der BGH den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das LG zurück.
Die Gründe:
Ansprüche auf Kapitalaufbringung und Kapitelerhaltung können in der Liquidation der GmbH nur realisiert werden, soweit sie zur Liquidation der Gesellschaft erforderlich sind, also etwa zum Zwecke der Beendigung der laufenden Geschäfte oder zur Befriedigung aller Gläubiger. Ein darüber hinausgehender Forderungseinzug wäre sinnlos, weil der eingezogene Betrag anschließend den Gesellschaftern wieder zur Verfügung gestellt werden müsste. Der Anspruch kann deshalb insoweit nicht durchgesetzt werden.
Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden, gilt dies entsprechend. Zu befriedigen sind hier allerdings nicht nur alle Insolvenzgläubiger, sondern auch die Massegläubiger. Einzuziehen sind deshalb auch die Beträge, die zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens erforderlich sind, § 53 InsO. Dazu gehört die Vergütung des Verwalters, § 54 Nr. 2 InsO. Die genannten Ansprüche sind deshalb hier in der Höhe einzuziehen, in welcher der Erlös für die Begleichung aller Massekosten und Insolvenzforderungen erforderlich ist.
Da sich damit die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nach der Höhe der einziehbaren Forderung richtet, die Höhe der einziehbaren Forderung ihrerseits aber wiederum nach der Höhe der Vergütung, muss für die Höhe der einziehbaren Forderung im Wege der Annäherung als Wert ein Betrag geschätzt werden (§ 4 InsO, § 287 ZPO), bei dessen Zugrundlegung alle Insolvenz- und Masseforderungen gedeckt sind. An dieser Berechnung ändert vorliegend nichts der Umstand, dass sich ein Dritter bereit erklärt hat, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Die Berechnungsgrundlage wird dadurch nicht berührt.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV ist allerdings der Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgebend. Durch die Befriedigung der Insolvenzforderungen durch einen Dritten sinkt der Betrag, der mit den Ansprüchen auf Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung zu diesem Zeitpunkt noch durchgesetzt werden könnte. Das führt aber in diesem Zusammenhang nicht zu einer Absenkung der Berechnungsgrundlage. Zahlungen Dritter an die Insolvenzgläubiger können in diesem Zusammenhang nicht anders bewertet werden, als hätte der Verwalter die genannten Ansprüche in der erforderlichen Höhe eingezogen.
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