26.03.2019

Zur Drittwiderklage gegen den Zedenten

Der Umstand, dass die Drittwiderbeklagte ihre Ansprüche gegen den Beklagten möglicherweise wirksam abgetreten hat, steht der Begründetheit der isolierten Drittwiderklage nicht entgegen. Die gegen den Zedenten gerichtete isolierte Drittwiderklage soll verhindern, dass der Zedent im Falle der Abweisung der Klage des Zessionars den Schuldner in einem Folgerechtsstreit wegen derselben Forderung ein weiteres Mal mit der Begründung in Anspruch nimmt, die Abtretung sei unwirksam.

BGH v. 11.10.2018 - I ZR 114/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger unterhielt eine Hausratversicherung für die von ihm und seiner Ehefrau - der Drittwiderbeklagten - bewohnte Wohnung. Er hatte im November 2012 den beklagten Versicherungsmakler beauftragt, für eine ausreichende Versicherung seines Hausrats zu sorgen. Der Versicherer übermittelte dem Kläger einen diesem Antrag entsprechenden Versicherungsschein. Der Beklagte, der von einem Tresor in der Wohnung des Klägers und der Drittwiderbeklagten Kenntnis hatte, wies den Kläger jedoch nicht auf die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Tresorklausel hin. Demnach entsprach der Tresor nicht den vom Versicherer gestellten Sicherheitsanforderungen (§ 29 Nr. 3 VHB).

Im Dezember 2013 wurde bei einem Einbruchsdiebstahl in der Wohnung des Klägers und der Drittwiderbeklagten der Tresor entwendet, in dem sich Schmuck, Edelsteine, Perlen, Gegenstände aus Gold und Platin mit einem die Versicherungssumme übersteigenden Wert sowie 5.000 € Bargeld befanden. Bei der Regulierung des Schadensfalls berief sich der Versicherer darauf, dass der Tresor nicht den Anforderungen des § 29 Nr. 3 VHB entsprochen habe, und leistete Zahlungen i.H.v. lediglich 20.000 € für die entwendeten Wertsachen und 1.000 € für das gestohlene Bargeld.

Der Kläger hat den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten auf Schadensersatz unter Berücksichtigung der vom Versicherer gezahlten Versicherungsleistung i.H.v. insgesamt 167.585 € sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Der Beklagte hat Drittwiderklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Drittwiderbeklagten gegen ihn keinerlei Schadensersatzansprüche aus dem Sachverhalt zustehen, der Gegenstand der Klageschrift ist.

Klage und Widerklage hatten in erster Instanz teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von rund 114.000 €. Die Widerklage wies es als unbegründet ab, weil der Ehefrau aufgrund der wirksamen Abtretung an den Kläger keine Ansprüche mehr zustünden. Die nur hinsichtlich der Drittwiderklage zugelassene Revision des Beklagten war vor dem BGH erfolgreich.

Gründe:
Der Ehefrau des Klägers (der Drittwiderbeklagten) stehen über den dem Kläger zugesprochenen Betrag hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus dem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt zu.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Drittwiderklage des Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte zulässig ist, weil eine dem Kläger negative Entscheidung nur dann zu Lasten des Zedenten Rechtskraftwirkung entfaltet, wenn die Abtretung wirksam war und nicht wirksam angefochten wird, und der Beklagte in der Regel nicht zuverlässig beurteilen kann, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Verfolgt der Zessionar mit der Leistungsklage die Beitreibung einer abgetretenen Forderung und erhebt der Schuldner eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten, wird ausnahmsweise im selben Rechtsstreit über denselben Anspruch zugleich sowohl durch Leistungs- als auch durch Feststellungsurteil entschieden.

Wird der Leistungsklage des Zessionars stattgegeben und die im Wege der isolierten Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, steht rechtskräftig fest, dass zum einen der Schuldner dem Zessionar gegenüber zur Leistung verpflichtet ist und zum anderen dem Zedenten die Forderung zugestanden hat, bevor er sie an den Zessionar abgetreten hat. Der Zedent ist infolge des im selben Prozess zugunsten des Zessionars ergangenen Leistungsurteils gehindert, den Schuldner ein zweites Mal auf Leistung in Anspruch zu nehmen.

Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des OLG, die Drittwiderklage sei begründet, soweit sie sich auf die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Drittwiderbeklagten richte, die das OLG dem Kläger zugesprochen habe. Dieses hatte angenommen, der Drittwiderbeklagten stünden nach deren eigenem Vortrag keine Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Sachverhalt zu, der Gegenstand der Klageschrift sei. Sie berühme sich im Rechtsstreit keines eigenen materiell-rechtlichen Anspruchs gegen den Beklagten. Es käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch der Drittwiderbeklagten aus dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Versicherungsmaklervertrag in Betracht, wenn dieser Schutzwirkung zu ihren Gunsten als Mitversicherter hätte. Die Drittwiderbeklagte habe ihre Ansprüche gegen den Beklagten jedoch wirksam an den Kläger abgetreten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.

Der Umstand, dass die Drittwiderbeklagte ihre Ansprüche gegen den Beklagten möglicherweise wirksam abgetreten hat, steht der Begründetheit der isolierten Drittwiderklage nicht entgegen. Die gegen den Zedenten gerichtete isolierte Drittwiderklage soll verhindern, dass der Zedent im Falle der Abweisung der Klage des Zessionars den Schuldner in einem Folgerechtsstreit wegen derselben Forderung ein weiteres Mal mit der Begründung in Anspruch nimmt, die Abtretung sei unwirksam. Der Schuldner, der regelmäßig die Umstände nicht kennt, die zur Abtretung der Ansprüche geführt haben, erhält damit eine prozessuale Möglichkeit, einer doppelten Inanspruchnahme durch Zessionar und Zedent bereits im Erstprozess des Zessionars entgegenzuwirken.

Die Drittwiderklage ist - für den Fall, dass die Abtretung von vornherein unwirksam sein sollte oder aufgrund späterer Umstände unwirksam werden könnte - darauf gerichtet festzustellen, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen, d.h. er von Anfang an keine abtretbaren Ansprüche gehabt hat. Dementsprechend geht der Streit der Beteiligten regelmäßig nur darum, ob solche Ansprüche entstanden sind oder nicht. Auch im Verhältnis der beklagten Partei und des Zedenten ist deshalb über die Ansprüche selbst eine Entscheidung zu treffen.

Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den Zedenten inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen, folgt der Erfolg oder das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die Klageforderung. Soweit die Klage des Zessionars Erfolg hat, ist die Drittwiderklage gegen den Zedenten abzuweisen. In dem Umfang, in dem die Klage des Zessionars abgewiesen wird, ist der Drittwiderklage gegen den Zedenten stattzugegeben. Dagegen hängt der Erfolg oder das Scheitern der isolierten Drittwiderklage nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ab.

Die Drittwiderklage ist unbegründet, soweit der Beklagte mit ihr die Feststellung begehrt, dass der Drittwiderbeklagten gegen ihn aus dem Sachverhalt, der Gegenstand der Klageschrift ist, keine Schadensersatzansprüche bis zur Höhe von 114.502 € nebst Zinsen zustehen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten auf die Klage zur Zahlung von 114.502 € nebst Zinsen verurteilt. Über diesen Betrag hinaus stehen dem Kläger gegen den Beklagten weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Ansprüche zu. Insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Klage rechtskräftig.

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