Zur Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen
BGH 31.1.2012, VI ZR 143/11Die Geschädigte hatte nach einem Verkehrsunfall im November 2009 - die volle Einstandspflicht der Beklagten stand außer Streit - bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Autos ein Ersatzfahrzeug angemietet. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung", die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.
Mit der Klage machte die Klägerin die Differenz aus einem von ihr als berechtigt angenommenen Mindestbetrag von rund 1.147 € ("Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Zusatzleistungen i.H.v. 262 €) und der von dem Versicherer aufgrund der von der Klägerin übersandten Rechnung bezahlten 575 € geltend.
Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Es war der Ansicht, die Abtretung sei wegen eines Verstoßes gegen das RDG nichtig. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Die Gründe:
Es konnte offen bleiben, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG tätig geworden war. Denn die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten ist auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausginge, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt.
Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 S. 2 RDG).
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG sind erfüllt, wenn - wie im Streitfall - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie etwa Schmerzensgeldansprüche.
Im weiteren Verfahren muss die Vorinstanz noch Feststellungen zur Höhe des Anspruchs treffen und dann neu entscheiden.
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