Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift
BGH 25.1.2010, XI ZR 171/09Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C-GmbH (Schuldnerin) von der beklagten Sparkasse die Auszahlung von Beträgen, die zwischen dem 1.4. und dem 23.6.2005 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden sind.
Für das Girokonto der Schuldnerin wurden jeweils am Ende eines Quartals Rechnungsabschlüsse erstellt. Nach Nr. 7 Abs. 3 der dem Girovertrag zugrunde liegenden damaligen AGB der Beklagten, die den AGB der Sparkassen a.F. entsprachen, galten unbeschadet der Verpflichtung des Kontoinhabers, Einwendungen unverzüglich zu erheben, Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn diesen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach ihrem Zugang schriftlich widersprochen wurde. Nach Nr. 7 Abs. 4 S. 1 AGB war der Kontoinhaber gehalten, Einwendungen gegen Belastungsbuchungen aus einer Lastschrift unverzüglich zu erheben. Hatte er eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift nicht schon zuvor genehmigt, so galt nach Nr. 7 Abs. 4 S. 2 AGB die Genehmigung spätestens als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wurde.
Die Beklagte belastete aufgrund der streitigen Lastschriften, für die die Schuldnerin wirksame Einzugsermächtigungen erteilt hatte, deren Girokonto zwischen dem 1.4. und dem 23.6.2005 mit insgesamt 24.278 €. Diesen Lastschriften lagen ausschließlich regelmäßige, schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten zugrunde, die bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen worden waren und denen die Schuldnerin niemals widersprochen hatte. Ein von der Beklagten zum 30.6.2005 erstellter Rechnungsabschluss, der diese Buchungen enthielt, ging der Schuldnerin zu, die keiner Buchung widersprach. Sie glich ferner mit zwei Überweisungen vom 8. und 13.7.2005 drei am 30.6.2005 und 7.7.2005 belastete, jedoch mangels Kontodeckung nicht eingelöste Lastschriften aus.
Am 10.8.2005 widersprach der Kläger mit Ausnahme einzelner, konkret bezeichneter Lastschriften allen weiteren Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungen. Die Beklagte reichte alle vom Widerspruch betroffenen, seit dem 30.6.2005 gebuchten Lastschriften zurück. Sie verweigerte jedoch eine Rückgabe der streitigen Lastschriften. Der Kläger nimmt die Beklagte nun auf Zahlung von 24.278 € nebst Zinsen in Anspruch.
LG und OLG gaben der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das OLG hat rechtsfehlerhaft angenommen, eine konkludente Genehmigung komme vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 4 S. 2 AGB genannten Frist nicht in Betracht.
Die Auffassung des OLG, einem Verhalten des Kontoinhabers könne vor Ablauf von sechs Wochen nach Mitteilung eines Rechnungsabschlusses der Erklärungswert einer Genehmigung nicht zukommen, da diese wegen Nr. 7 Abs. 4 S. 2 AGB nur nach Ablauf dieser Frist fingiert werden könne, ist mit dem Wortlaut dieser Klausel nicht zu vereinbaren. Danach gilt die Genehmigung "spätestens" als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der genannten Frist von sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat. Die Regelung lässt die Möglichkeit einer früheren Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner zu, ohne dabei zwischen ausdrücklicher und konkludenter Genehmigung zu unterscheiden.
Das OLG hat festgestellt, dass sämtliche streitige Lastschriften regelmäßige, schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten der Schuldnerin betreffen, die bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen wurden. Die Schuldnerin hat in der Vergangenheit keiner dieser Lastschriften widersprochen. Danach sind die streitigen Lastschriften von der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten genehmigt worden. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr, in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allgemeinen zeitnah nachvollzogen werden, besteht bei regelmäßigen Lastschriften aus laufenden Geschäftsbeziehungen, denen der Schuldner niemals widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwartung, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben.
Zudem hat nach den Feststellungen des OLG die Schuldnerin nach Kenntnis von den streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen und vor Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger drei weitere, mangels Kontodeckung nicht eingelöste Lastschriften durch zwei Überweisungen ausgeglichen. Dies rechtfertigt aus Sicht der Beklagten als kontoführender Bank ebenfalls die Überzeugung, vorangehende Lastschriftbuchungen seien von der Schuldnerin als Kontoinhaberin abschließend akzeptiert worden, da sie sich andernfalls auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem sie älteren, ihrer Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht.
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