Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift bei Abstimmung zwischen kontoführender Bank und Schuldner
BGH 26.7.2011, XI ZR 197/10Die Klägerin, kontoführende Bank der insolventen T-KG (Schuldnerin), nimmt die Beklagte auf Erstattung von Lastschriftbeträgen in Anspruch, die zu deren Gunsten im Einzugsermächtigungsverfahren von dem Girokonto der Schuldnerin eingezogen und nach einem Widerruf durch den über das Vermögen der Schuldnerin bestellten Insolvenzverwalter von der Klägerin dem Schuldnerkonto wieder gutgeschrieben worden sind.
Die Schuldnerin unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto, für das die Geltung der AGB-Banken aF vereinbart war und vierteljährliche Rechnungsabschlüsse erteilt wurden. Ab Ende des Jahres 2006 wurde das Girokonto vereinbarungsgemäß nur noch auf Guthabenbasis geführt. Die Schuldnerin erwarb von der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung Eintrittskarten für Veranstaltungen zum Weiterverkauf an Kunden. Zur Begleichung von Kaufpreisforderungen zog die Beklagte zwischen Januar und März 2007 auf Grundlage einer von der Schuldnerin erteilten Einzugsermächtigung von deren Konto 17 Lastschriftbeträge i.H.v. insgesamt 47.226 € ein. Ab Januar 2007 wurde der Geschäftsführer der Schuldnerin von Mitarbeitern der Klägerin angerufen, wenn durch die Einlösung vorliegender Lastschriften eine Überziehung des Girokontos drohte. Die Klägerin erteilte der Schuldnerin im April 2007 einen Rechnungsabschluss, der die streitigen Lastschriftbuchungen enthielt.
Der Nebenintervenient, der im April 2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden war, verlangte am 4.4.2007 von der Klägerin, die Konten der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren, und wies erstmals mit Schreiben vom 13.4.2007 darauf hin, dass sämtliche noch nicht genehmigte Lastschriften von der Klägerin zurückzubuchen seien. Dem kam die Klägerin in der Folgezeit für die streitgegenständlichen Lastschriften nach und überwies den Gesamtbetrag von 47.226 € auf ein Konto des Nebenintervenienten, der am 31.5.2007 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war.
LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Mangels rechtsfehlerfreier Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin ist ungeklärt, ob der Lastschriftenwiderruf des Nebenintervenienten wirksam war.
Das OLG hat insbes. den Erklärungswert der in den Gesprächen zwischen Schuldnerin und kontoführender Bank festgelegten Zuführung weiterer Liquidität durch die Schuldnerin nicht erschöpft. Es hat zwar erkannt, dass die Sicherung konkreter Lastschriften durch zeitnahe Dispositionen des Kontoinhabers die berechtigte Überzeugung der kontoführenden Bank begründen kann, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben. Es hat jedoch lediglich einen sofortigen "Verzicht" auf das Recht zum Widerspruch gegen Lastschriftbuchungen im Zeitpunkt der zwischen Bank und Schuldnerin geführten Gespräche in Betracht gezogen.
Eine solche Zustimmung des Schuldners zu Lastschriftbuchungen kann allerdings bei Absprachen zwischen diesem und der kontoführenden Bank grundsätzlich in Betracht kommen. Dies wird aber aus der maßgeblichen objektiven Sicht der Bank als Erklärungsempfängerin mangels ausreichender Gelegenheit für den Schuldner zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Lastschriftbetrags häufig zweifelhaft sein. Das OLG übersieht jedoch, dass eine Genehmigung der durch die nachfolgenden Zahlungen der Schuldnerin ermöglichten Lastschriften nach deren Kontrolle durch die Schuldnerin vorliegen könnte. Solche Dispositionen des Kontoinhabers erlangen aus Sicht der Bank als Erklärungsempfängerin jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen, im Einzelfall für die konkrete Prüfung erforderlichen Frist den Erklärungswert einer konkludenten Genehmigung der jeweiligen Lastschriften.
Das Berufungsurteil war somit aufzuheben und mangels Entscheidungsreife an das OLG zurückzuverweisen. Der der Klägerin obliegende Nachweis, dass die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt worden sind, ist dabei nicht bereits mit der vom OLG angesprochenen Erwägung geführt, die kontoführende Bank habe den späteren Widerspruch des Insolvenzverwalters beachtet und sei damit vom Fehlen einer Genehmigung durch die Schuldnerin ausgegangen. Entscheidend ist nämlich nicht, ob die Bank subjektiv von einer Genehmigung ausgegangen ist, sondern der durch normative Auslegung zu klärende objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden aus Sicht der kontoführenden Bank.
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