08.05.2012

Zur Frage einer urheberrechtlichen Haftung für "Embedded Content"

Das OLG Köln hat sich jetzt mit der Frage auseinandergesetzt, ob derjenige, der Fremdinhalte in einem Frame anzeigt, für Urheberrechtverletzungen auf der verlinkten Fremdseite haften soll. Das OLG hat dabei eine Urheberrechtsverletzung abgelehnt.

OLG Köln 16.3.2012, 6 U 206/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin macht ausschließliche Nutzungsrechte an Lichtbildern von Hotels und Hotelumgebungen geltend; sie wirft der Beklagten vor, diese im Internet unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die Fotos waren als Teil des Online-Katalogs eines Reiseveranstalters auf einem Server der Streithelferin zu 2) gespeichert und über die Internetplattform "P.de" erreichbar. Die Streithelferin zu 1) ermöglicht mit dieser Plattform mehr als 1.000 Reisebüros, im Internet auf individuell gestalteten Unterseiten mit vorwiegend gemeinsamen, für alle gleichen Inhalten zu werben.

Diese Inhalte, zu denen die von der Streithelferin zu 2) bereitgestellten Online-Kataloge gehören, werden mittels elektronischer Verweise in die durch Adresszeile und Werbebanner individualisierten Unterseiten der Reisebüros eingebunden und in einem Rahmen (Frame) sichtbar gemacht. Die Beklagte gehörte im November 2010 zu den angeschlossenen Reisebüros und war im Impressum ihrer Unterseite genannt. Bei Auswahl des Online-Katalogs eines Reiseveranstalters erschien im Frame oben der Text: "Dieser Service wird Ihnen von P.de zur Verfügung gestellt. Powered by U."

Nach Abmahnung von mehr als 500 Reisebüros durch die Klägerin änderte die Streithelferin zu 1) die Konfiguration der Internetplattform. Die Klägerin hat behauptet, über ihren Verwaltungsrat Lichtbildrechte des Fotografen eingeräumt erhalten und diese einer von einem Bruder des Fotografen geführten, mit der Streithelferin zu 2) konkurrierenden Gesellschaft (einfach) lizenziert zu haben.

Das LG wies die auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten gerichtete Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Zu Recht hat das LG eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin der - angeblichen - Urheberrechtsverletzung ebenso verneint wie eine Störerhaftung oder eine Haftung für Beauftragte ihres Unternehmens.

Eine unmittelbare täterschaftliche Haftung der Beklagten hat das LG mit sorgfältiger Begründung verneint. Entgegen den Rügen der Berufung ist die Technik des sog. Framing in ihrer streitgegenständlichen Form zutreffend beschrieben. Das LG hat deutlich gemacht, dass es hier nicht um einen gewöhnlichen elektronischen Verweis (Link) auf Inhalte einer fremden Internetseite, sondern um einen in die zuerst aufgerufene Seite eingebundenen (embedded) Link geht, durch den fremde Inhalte ohne erneutes Anklicken und ohne Änderung des URL-Pfades in der Adresszeile des Browsers in einem sog. Frame desselben Fensters dargestellt werden - dies allerdings nur, wenn der jeweilige Inhalt sich noch auf dem über den Link angesprochenen fremden Speicherplatz befindet.

Inwieweit eine solche Darstellung fremder Inhalte in einem Frame ein öffentliches Zugänglichmachen gem. § 19a UrhG sein kann, das der den Link setzende Webseitenbetreiber vornimmt, wird unterschiedlich beurteilt. Während einige auf die Sicht des Internetnutzers abstellen, der an der Adresszeile seines Browsers nicht erkennen kann, dass Teile der Webseite von einem Dritten stammen, betonen andere, dass der bloße Anschein einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung mit der Erfüllung des Tatbestands nicht gleichzusetzen ist, weshalb sie das Framing nicht anders beurteilen als das Setzen gewöhnlicher Hyperlinks. Dieses jedoch greift nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein, sondern verweist lediglich in einer Weise auf das fragliche Werk, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang zu diesem Werk erleichtert.

Weil der BGH unter dem Merkmal des Zugänglichmachens in § 19a UrhG ein vom Verletzer kontrolliertes Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Werks zum Abruf versteht, mag viel dafür sprechen, im bloßen Framing regelmäßig keine urheberrechtliche Verwertungshandlung des Betreibers der Webseite zu sehen, auf der sich der eingebundene Link zu den fremden Inhalten befindet. Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, denn unter den vorliegenden Umständen kann keine Rede davon sein, dass die seinerzeit im Impressum als Betreiberin ihrer Unterseite des Internetportals "P.de" ausgewiesene Beklagte die im Wege des Framing sichtbar gemachten, außerhalb ihrer Zugriffssphäre bei der Streithelferin zu 2) gespeicherten Inhalte des Online-Katalogs kontrolliert oder sich zumindest in einer Weise zu Eigen gemacht hätte, dass sie von Internetnutzern für Inhalte ihrer Unterseite gehalten werden mussten.

U.a. aus dem in jedem einschlägigen Frame mit Katalogbildern zu Beginn angebrachten deutlichen Hinweis "Dieser Service wird Ihnen von P.de zur Verfügung gestellt. Powered by U." konnte ein verständiger Internetnutzer vielmehr leicht erkennen, dass die Beklagte nicht den Inhalt der Online-Kataloge verantwortete, sondern Interessierten lediglich einen erleichterten Zugang zu dieser Fremdleistung bot. Ein mittelbares oder mittäterschaftliches öffentliches Zugänglichmachen der streitbefangenen Lichtbilder durch die Beklagte schied darüber hinaus ebenso aus, wie eine Teilnahme an angeblichen Rechtsverletzungen der Streithelferinnen. Und der Beklagten sind die vermeintlich rechtsverletzenden Handlungen der Streithelferin zu 1) oder der Streithelferin zu 2) auch nicht als Handlungen ihrer Beauftragten gem. § 99 UrhG zuzurechnen.

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