Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft
BGH 22.3.2011, II ZR 224/08 u.a.Der Kläger ist Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft (Falk-Fonds Nr. 68 und Q 1). Die beklagten Anleger, die sich über eine Treuhandkommanditistin an den Falk-Fonds Nr. 68 und Q 1 beteiligt hatten, erhielten jährliche Ausschüttungen i.H.v. ca. 5 Prozent ihrer über die Treuhänderin geleisteten Einlagen. Der Kläger nimmt die Beklagten in den hier zu entscheidenden acht Verfahren für die Gläubiger der KG unter dem Gesichtspunkt der Kommanditistenhaftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch.
Die Vorinstanzen wiesen die Klagen zum Teil ab; teils gaben sie ihnen (teilweise) statt. In den Revisionsverfahren gab der BGH den Klagen nun überwiegend statt.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber den Anlegern (überwiegend) Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen.
Bei den den Falk-Fonds Q 1 betreffenden Verfahren war dem Kläger jeweils einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen zuzuerkennen. Dieser Fonds erwirtschaftete von Anfang an Verluste, so dass durch alle Ausschüttungen die über die Treuhandkommanditistin gezahlten Einlagen der Anleger wieder zurückgewährt wurden und dadurch die Haftung zunächst der Treuhandkommanditistin und in deren Folge auch die Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wieder ausgelöst wurde. Der Falk-Fonds Nr. 68 hatte dagegen in den Anfangsjahren Gewinne erwirtschaftet, so dass die Ausschüttungen nicht vollständig zurückbezahlt werden müssen.
Die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage trifft unmittelbar nur die Treuhänderin. Diese kann jedoch verlangen, dass die Anleger sie von ihrer Haftung freistellen. Aufgrund der an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsansprüche der Treuhandkommanditistin sind die Anleger diesem zur Zahlung in Höhe der Ausschüttungen verpflichtet, soweit diese zur Rückgewähr der Kommanditeinlagen geführt haben. Die Abtretung verstößt weder gegen ein gesetzliches noch gegen ein vertragliches Abtretungsverbot. Der von den Anlegern erhobene Einwand der Verjährung sowie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen greifen nicht durch.
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