01.07.2011

Zur konkludenten Genehmigung einer Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbrauchers

Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank aber bei einem Verbraucher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat.

BGH 3.5.2011, XI ZR 152/09
Der Sachverhalt:
Der Schuldner unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto. Er nutzte das Konto zwischen Juli und September 2007 zur Vornahme von Auszahlungen und Überweisungen. Ferner wurden in diesem Zeitraum Lastschrifteinzüge dem Konto belastet. Jeweils drei Lastschrifteinzüge betrafen Stromrechnungen und Versicherungsbeiträge, zwei betrafen Telefongebühren und eine die Forderung einer Vertriebsgesellschaft. Die Beklagte übersandte dem Schuldner zwischen Juli und Oktober 2007 Tageskontoauszüge, die die Auszahlungen, Überweisungen und die Lastschriften auswiesen.

Im Oktober 2007 wurde die Klägerin zur Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners bestellt. Sie widersprach umgehend sämtlichen Lastschriften bis zur Insolvenzeröffnung und forderte die Beklagte auf, die Lastschriftbeträge an sie auszuzahlen. Dem kam die Beklagte allerdings nicht nach.

Das AG wies die Klage ab, da der Schuldner die streitgegenständlichen Lastschriften bereits vor dem Widerspruch konkludent genehmigt habe. Das LG gab der Klage weitestgehend statt und wies sie nur wegen geltend gemachter vorgerichtlicher Kosten ab. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch den Schuldner bzw. zu deren Befriedigung aus dem Schonvermögen des Schuldners konnte ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht bejaht werden.

Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen BGH-Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat. Wie bei einem Unternehmer kommt es auch bei einem Verbraucher auf die Umstände des Einzelfalls an, um die Frage beantworten zu können, ab welchem Zeitraum nach Erhalt des Kontoauszugs bzw. der Konto-mitteilung die kontoführende Bank von einer konkludenten Genehmigung der daraus ersichtlichen Lastschriftabbuchungen ausgehen kann.

Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank aber bei einem Verbraucher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt. In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits Kontoauszüge über bzw. die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden.

Infolgedessen kam im vorliegenden Fall eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen durch den Schuldner in Betracht, weil es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen zumindest überwiegend ersichtlich um solche aus Dauerschuldverhältnissen handelte. Dem hatte das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.

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