Zur Patentfähigkeit einer Dentalkamera
BGH v. 16.5.2023 - X ZR 49/21
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für Deutschland erteilten europäischen Patents 1 780 575, das am 10.9.2006 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 27.10.2005 angemeldet wurde. Die Erfindung betrifft eine Dentalkamera. Das Streitpatent betrifft das technische Problem, eine kompaktere Bauweise der Kamera zu erreichen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und ergänzend mit elf Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Der BGH hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Neuere technische Entwicklungen können Anlass geben, eine neu in den Blickpunkt getretene Komponente als Alternative für eine im Wesentlichen funktionsgleiche Komponente einer im Stand der Technik bekannten Vorrichtung in Betracht zu ziehen. Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, besteht bei der Konzeption einer Vorrichtung grundsätzlich Anlass, neueren technischen Entwicklungen Beachtung zu schenken, die erkennbar von Bedeutung sind.
Dies führt zwar nicht ohne weiteres dazu, dass verbesserte Komponenten als Alternative für Komponenten einer bereits bekannten Vorrichtung in sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2012 - X ZR 88/09 - Elektronenstrahltherapiesystem). Eine als neuartig vorgestellte Komponente ist aber jedenfalls dann grundsätzlich als Alternative nahegelegt, wenn sie erkennbar alle wesentlichen Funktionen erfüllt, die einer vergleichbaren Komponente in einer bereits bekannten Vorrichtung zukommen, und keine grundlegenden Schwierigkeiten oder Wechselwirkungen erkennbar sind, die einem entsprechenden Austausch entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen waren im Streitfall in Bezug auf den in NK4 und NK16 als neuartig offenbarten Linsentyp und das in NK12 offenbarte Varioobjektiv (202) erfüllt. In NK12 ist zwar die Wirkungsweise des Varioobjektivs (202) im Detail beschrieben. Aus der Schilderung der Funktionen, die dieses Objektiv erfüllt, ergibt sich aber, dass die Art und Weise, in der diese Wirkungen erzielt werden, nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Entscheidend ist danach vielmehr, dass es sich um eine optische Einrichtung handelt, die allein durch Anlegen einer Spannung in rascher Folge unterschiedlich fokussiert werden kann und wenig Platz in Anspruch nimmt.
Dies gab Veranlassung, im Stand der Technik nach ähnlichen Systemen mit vergleichbaren Eigenschaften zu suchen und hierbei insbesondere neuere Entwicklungen zu berücksichtigen, die in dieselbe Richtung zielten und eine weitere Verbesserung, jedenfalls aber eine interessante Alternative erwarten ließen.
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Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für Deutschland erteilten europäischen Patents 1 780 575, das am 10.9.2006 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 27.10.2005 angemeldet wurde. Die Erfindung betrifft eine Dentalkamera. Das Streitpatent betrifft das technische Problem, eine kompaktere Bauweise der Kamera zu erreichen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und ergänzend mit elf Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Der BGH hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Neuere technische Entwicklungen können Anlass geben, eine neu in den Blickpunkt getretene Komponente als Alternative für eine im Wesentlichen funktionsgleiche Komponente einer im Stand der Technik bekannten Vorrichtung in Betracht zu ziehen. Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, besteht bei der Konzeption einer Vorrichtung grundsätzlich Anlass, neueren technischen Entwicklungen Beachtung zu schenken, die erkennbar von Bedeutung sind.
Dies führt zwar nicht ohne weiteres dazu, dass verbesserte Komponenten als Alternative für Komponenten einer bereits bekannten Vorrichtung in sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2012 - X ZR 88/09 - Elektronenstrahltherapiesystem). Eine als neuartig vorgestellte Komponente ist aber jedenfalls dann grundsätzlich als Alternative nahegelegt, wenn sie erkennbar alle wesentlichen Funktionen erfüllt, die einer vergleichbaren Komponente in einer bereits bekannten Vorrichtung zukommen, und keine grundlegenden Schwierigkeiten oder Wechselwirkungen erkennbar sind, die einem entsprechenden Austausch entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen waren im Streitfall in Bezug auf den in NK4 und NK16 als neuartig offenbarten Linsentyp und das in NK12 offenbarte Varioobjektiv (202) erfüllt. In NK12 ist zwar die Wirkungsweise des Varioobjektivs (202) im Detail beschrieben. Aus der Schilderung der Funktionen, die dieses Objektiv erfüllt, ergibt sich aber, dass die Art und Weise, in der diese Wirkungen erzielt werden, nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Entscheidend ist danach vielmehr, dass es sich um eine optische Einrichtung handelt, die allein durch Anlegen einer Spannung in rascher Folge unterschiedlich fokussiert werden kann und wenig Platz in Anspruch nimmt.
Dies gab Veranlassung, im Stand der Technik nach ähnlichen Systemen mit vergleichbaren Eigenschaften zu suchen und hierbei insbesondere neuere Entwicklungen zu berücksichtigen, die in dieselbe Richtung zielten und eine weitere Verbesserung, jedenfalls aber eine interessante Alternative erwarten ließen.
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